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Datenschutz im Kommunalwahlkampf 2026

Wichtige Hinweise für Parteien, Wählergruppen und Verbände in Niedersachsen


Tipps für den Datenschutz im Wahlkampf

  1. Führen Sie ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten und benennen Sie, soweit erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten.
  2. Binden Sie die Datenschutzbeauftragten Ihrer Verbände und Organisationen frühzeitig ein, insbesondere bei digitalen Kampagnen mit Targeting oder neuen Werbeformen.
  3. Schulen Sie ehrenamtliche Helfer und Mitarbeitende im Umgang mit personenbezogenen Daten.
  4. Schließen Sie mit externen Dienstleistern Auftragsverarbeitungsverträge ab.
  5. Prüfen Sie vor jeder Datenerhebung kritisch, welche Daten Sie wirklich brauchen.
  6. Richten Sie frühzeitig Prozesse für Transparenz und Dokumentation ein.
  7. Erstellen Sie ein Löschkonzept für personenbezogene Daten und setzen Sie es konsequent um.
Wahlurne   Bildrechte: Redpixel / stock.adobe.com

Datenschutz im Wahlkampf

Im Wahlkampf verarbeiten Parteien, Wählergruppen und andere politische Akteure häufig personenbezogene Daten – etwa, um ihre Mitglieder zu informieren oder Wahlwerbung gezielt an bestimmte Wählergruppen zu richten. Ein verantwortungsvoller Umgang mit diesen Daten ist entscheidend für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger und die Integrität des demokratischen Prozesses.

Politische Meinungen zählen zu den besonders sensiblen Daten und sind durch die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) besonders geschützt. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung vor oder sie erfolgt durch nicht-gewinnorientierte Organisationen wie Parteien und betrifft deren Mitglieder oder Personen, die regelmäßig mit der Organisation in Kontakt stehen.

Allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung

  • Rechtmäßigkeit & Transparenz: Jede Datenverarbeitung braucht eine klare Rechtsgrundlage. Betroffene müssen wissen, wie und warum ihre Daten verarbeitet werden (Informationspflicht).
  • Zweckbindung: Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck genutzt werden, zum Beispiel ausschließlich für Wahlwerbung.
  • Datenminimierung: Es dürfen nur Daten erhoben und verarbeitet werden, die wirklich notwendig sind.
  • Richtigkeit: Daten müssen aktuell und korrekt sein. Fehler sind zu berichtigen.
  • Speicherbegrenzung: Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen (z. B. spätestens einen Monat nach der Wahl für Daten aus dem Melderegister).
  • Integrität & Vertraulichkeit: Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden – durch technische und organisatorische Maßnahmen.

Neue EU-Regeln: Die TTPW-Verordnung

Seit Oktober 2025 gelten EU-weit neue verbindliche Vorgaben für politische Werbung, insbesondere im Internet und in sozialen Medien. Dabei ist politische Werbung jede politische Botschaft, die gegen Entgelt oder Sachleistungen verbreitet wird. Die EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) regelt unter anderem:
  • Transparenzpflicht: Jede politische Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. Auftraggeber, Finanzierungsquelle und Kontext müssen offengelegt und für den Empfänger leicht zugänglich gemacht werden. Beim Einsatz von Targeting müssen die verwendeten Kriterien transparent gemacht werden.
  • Targeting: Für die gezielte Ansprache von Personen dürfen nur personenbezogene Daten verwendet werden, die unmittelbar bei den Personen erhoben wurden, und es muss eine ausdrückliche Einwilligung für den Zweck eingeholt werden. Sensible Daten wie politische Meinung, Religion oder ethnische Herkunft dürfen bei Wahlwerbung nicht für Targeting genutzt werden.
  • Dokumentationspflicht: Transparenzhinweise und der Einsatz von Targeting-Verfahren müssen dokumentiert und öffentlich gemacht werden. Für Targeting besteht eine jährliche Risikobewertungspflicht und für Herausgeber von Online-Werbung eine Meldepflicht an ein europäisches Archiv.
  • Schutz Minderjähriger: Personen, die das Wahlalter frühestens in einem Jahr erreichen, dürfen nicht über Targeting angesprochen werden.
  • Verbot von Drittstaaten-Werbung: Politische Werbung aus Nicht-EU-Ländern ist ab drei Monate vor Wahlen verboten.
  • Alternative ohne Wahlwerbung: Online- Angebote müssen eine gleichwertige Alternative anbieten, wenn keine Einwilligung erteilt wird.

Zuständigkeit für die TTPW-Verordnung

Für Verantwortliche aus Niedersachsen ist der LfD Niedersachsen zuständig für die Überwachung der Artikel 18 und 19 der TTPW-Verordnung zu Targeting und Transparenz. Betroffene können sich mit Beschwerden an unsere Behörde wenden. Weitere Zuständigkeiten liegen beim Digital Services Coordinator (DSC) der Bundesnetzagentur und bei den Landesmedienanstalten.

Mehr zur TTPW-Verordnung und Links zu Praxisbeispielen und Mustern finden Sie auf:

lfd.niedersachsen.de/ttpw

Adressdaten im Wahlkampf: Was ist erlaubt?

  • Parteien und Wählergruppen dürfen bis zu sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung bestimmte Meldedaten wie Name, Vorname und Anschrift (nicht aber Geburtsdaten) von Meldebehörden anfordern, um gezielt bestimmte Altersgruppen anzuschreiben.
  • Die Daten dürfen ausschließlich für Wahlwerbung genutzt werden.
  • Nach der Wahl müssen die Daten spätestens nach einem Monat gelöscht werden. Die Löschung ist zu dokumentieren.
  • Empfänger müssen darüber informiert werden, woher ihre Daten stammen und wofür sie verwendet werden.
  • Bürgerinnen und Bürger können der Übermittlung ihrer Daten für Wahlwerbung widersprechen.

Mehr zu Adressdaten im Wahlkampf finden Sie auf:

lfd.niedersachsen.de/wahlwerbung


Informationen & Beratung

Auf unserer Webseite finden Sie zahlreiche Informationsangebote zu Wahlen und zur TTPWVerordnung sowie weitere Datenschutzhinweise speziell für Kommunen und Vereine. Wir bieten außerdem regelmäßig Fortbildungen für öffentliche Stellen und Vereine in unserem Datenschutzinstitut Niedersachsen (DsIN) an.

Mehr dazu finden Sie auf:

lfd.niedersachsen.de/wahlen

Schreiben Sie uns an, wenn Sie darüber hinaus weitere Informationen, eine Beratung oder gedruckte Exemplare dieses Flyertexts benötigen.

Datenschutzflyer zum Kommunalwahlkampf 2026   Bildrechte: Mit Material von Torsten Becker / Redpixel (stock.adobe.com)
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