Für den rechtmäßigen Einsatz von Videotechnik müssen Sie zunächst stets die Erforderlichkeit prüfen. Denn lässt sich der beabsichtigte Zweck auch mit einem anderen zumutbaren Mittel erreichen, das weniger in die Rechte von betroffenen Personen eingreift, ist die Videoüberwachung nicht erforderlich.
Beispiel: Um zu verhindern, dass nachts Autofahrer auf dem Parkplatz eines Supermarktes parken, kann der Betreiber statt einer nächtlichen Videoüberwachung auch eine Schranke nutzen.
Sie müssen außerdem prüfen, ob statt einer umfassenden Überwachung auch ein Einsatz an Schwerpunkten oder zu bestimmten Zeiten ausreichend ist.
Selbst wenn die Videoüberwachung erforderlich ist, kann sie trotzdem unzulässig sein. Das ist der Fall, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Maßstab für diese Abwägung sind die grundrechtlich geschützten Interessen der von der Videoüberwachung erfassten Personen. So ist beispielsweise eine Kameraüberwachung von Umkleideräumen unzulässig, wenn die Überwachung dazu dienen soll, Sachbeschädigungen aufzudecken.
Zudem muss der mit der Beobachtung verfolgte Zweck in einem angemessenen Verhältnis zu den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Einzelfall stehen. Eine Videoüberwachung ist besonders dann als ein intensiver Eingriff in die Rechte der Betroffenen zu gewichten, wenn diese sich normgerecht verhalten und damit keinen Anlass für eine Überwachung geben.
Von erheblichem Gewicht ist eine Videoüberwachung auch dann, wenn sie ununterbrochen einen Raum unter Kontrolle hält und dadurch Betroffene der Überwachung nicht ausweichen können (z. B. im Fahrstuhl oder im Eingangsbereich von Mehrfamilienhäusern). Solche Eingriffe sind nur dann gerechtfertigt, wenn mindestens gleichgewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen. So ist z. B. eine Kameraüberwachung der Schwimmbecken in einem Schwimmbad nicht zu beanstanden, da die Überwachung dazu dienen soll, die Gesundheit und das Leben der Badegäste zu schützen.
Vor der Installation einer Kamera müssen Sie immer umfassend prüfen, inwieweit die Überwachung in schutzwürdige Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten eingreift und welche möglichen (negativen) Folgen für Betroffene sich daraus ergeben können. Sie müssen dabei auch die vernünftigen Erwartungen des Betroffenen berücksichtigen. Das heißt, muss der betroffene Mensch damit rechnen, in einer bestimmten Situation per Video überwacht zu werden?
Da das Gesetz eine tatsächliche Interessenabwägung fordert, muss diese Abwägung anhand des konkreten Einzelfalls stattfinden. Ein Verweis auf abstrakte oder vergleichbare Interessenlagen genügt nicht. Die Rechte von Kindern sind im besonderen Maße zu berücksichtigen.