Videotechnik in öffentlicher und privater Hand hat sich geradezu wildwuchsartig vermehrt. Diese Aussage gilt nicht nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze, sondern auch für Kaufhäuser, Ladenpassagen, Verkaufsräume, Tankstellen und Bahnhöfe. Jede Form der Beobachtung persönlichen Verhaltens durch Kameras stellt einen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Während die Beobachtung durch Behörden einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ist die Videoüberwachung durch private Stellen nahezu unbegrenzt möglich. Videoüberwachung ist weder grundsätzlich zu verdammen noch als Allheilmittel der Sicherheit zu preisen; es kommt immer auf den Zweck und die Umstände des Einsatzes an. Konnte bisher jedermann, soweit er sich in öffentlich zugänglichen Räumen bewegt hat, abschätzen, welcher Kreis von Personen diesen Umstand wahrnehmen kann, ist dies jetzt unmöglich. Mit Videobeobachtung wird die Tatsache, dass sich eine Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Zustand aufhält, möglicherweise in Begleitung einer bestimmten Person, von Kameras erfasst und auswertbar.
Der Niedersächsische Landtag hat nunmehr im Zuge der Novellierung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die von mir schon seit längerem eingeforderten rechtlichen Rahmenbedingungen für Videoüberwachungsmaßnahmen durch öffentliche Stellen erlassen. Durch die mit Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634) neu in das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) eingefügte Vorschrift des § 25a NDSG ist nun eine eigenständige Regelung und somit auch Rechtssicherheit für die Landes- und Kommunalverwaltungen beim Einsatz von Videokameras zur Beobachtung öffentlich-zugänglicher Räume geschaffen worden.
Die Gesetzesfassung und Kommentierung des neuen § 25a NDSG finden Sie unter dem Pfad "Rechtsgrundlagen"!
Weiter unten sage ich nur "Achtung Kamera!"