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NDSG § 25
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Datenschutz und Forschung

Der Begriff Forschung wird weder im Bundesdatenschutzgesetz noch im Niedersächsischen Datenschutzgesetz definiert. Darunter versteht die Rechtsprechung "alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist". Forschung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Vorhaben auch Ausbildungs- und Prüfungszwecken dient. So sind Dissertations- und Habilitationsvorhaben regelmäßig Forschung, nicht aber eine der Ausbildung dienende Studienarbeit. Nicht zur Forschung gehören Untersuchungen, die zu Aufsichts-, Organisations- und Kontrollzwecken durchgeführt werden.

§ 25 Niedersächsisches Datenschutzgesetz  regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke durch öffentliche niedersächsische Stellen (§ 2 Abs. 1), die Forschung selbst betreiben oder personenbezogene Daten an Forschende übermitteln. Da die mit dem Begriff der wissenschaftlichen Forschung angesprochenen Sachverhalte sehr unterschiedlich sind und § 25 NDSG nur allgemeine Grundsätze zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Forschung und Selbstbestimmung aufzeigen kann, sind häufig spezifischere Datenschutzregelungen erforderlich. Dies gilt insbesondere für den Bereich besonderer Berufsgeheimnisse. So enthält § 75 Sozialgesetzbuch X eine besondere Forschungsregelung für die Nutzung von Sozialdaten.

Tipps und Hinweise zur Anwendung des § 25 Niedersächsisches Datenschutzgesetz finden Sie in unserer Kommentierung zum NDSG sowie in meinen FAQ.


Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

 

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