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Europäischer Data Act

Europäischer Data Act

Seit dem 12. September 2025 ist die europäische Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung – der sogenannte Data Act – bis auf wenige Ausnahmen anwendbar. Am 30. Mai 2026 ist ergänzend das deutsche Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG) in Kraft getreten, durch das die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Bußgeldtatbestände festgelegt werden.

Der Data Act verfolgt das Ziel, den Austausch und die Nutzung von Daten, die durch internetfähige Produkte und durch Anbieter von verbundenen Diensten gesammelt werden, für die Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen.

Dies betrifft Daten des „Internet der Dinge“, also beispielsweise die Daten vernetzter Fahrzeuge, Haushaltsgeräte und Konsumgüter, Medizin- und Gesundheitsprodukte oder landwirtschaftlicher und industrieller Maschinen – sowie der ergänzenden Webdienste und Apps. Der Data Act regelt sowohl neue Zugangsansprüche auf nicht personenbezogene Daten, insbesondere reine Produkt- und Maschinendaten, als auch auf personenbezogene Daten. Die DSGVO bleibt neben dem Data Act anwendbar.

Der Data Act verpflichtet insbesondere Hersteller und Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Daten für Nutzer standardmäßig einfach, sicher und unentgeltlich bereitzustellen. Auf Verlangen des Nutzers müssen die Daten zudem an andere Unternehmen oder Verbraucher weitergegeben werden. Persönliche Daten der Nutzer wie aufgezeichnetes Fahrverhalten bei vernetzten Fahrzeugen oder der Fitnesszustand von Smartwatches werden weiterhin vorrangig durch die Datenschutz-Grundverordnung geschützt. Ihre Weitergabe erfordert daher ergänzend zu den Vorschriften des Data Act eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO.

Unternehmen sollten überprüfen, ob ihre Datenbestände in den Anwendungsbereich des Data Act und bei einem Personenbezug gleichzeitig in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Informationen und Vertragstexte, wie etwa Nutzungsbedingungen, sollten gegebenenfalls angepasst werden.

Als europäische Verordnung ist der Data Act unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Die konkrete Umsetzung der Verordnung in Deutschland ist im Data-Act-Durchführungsgesetzt geregelt. Das Gesetz weist der Bundesnetzagentur (BNetzA) eine zentrale Aufsichtsbefugnis für den Data Act zu. Sie ist zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act und zugleich zentrale Anlaufstelle für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Durchführung des Data Act. In Bezug auf die Regelungen des Data Acts, die an personenbezogene Daten anknüpfen, liegt die Zuständigkeit bei den Datenschutzaufsichtsbehörden. Die oder der BfDI ist zuständig für alle nicht öffentlichen Stellen in Deutschland sowie für die öffentlichen Stellen des Bundes. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen ist für die öffentlichen Stellen in Niedersachsen zuständig.

Der Data Act sieht vor, dass für seine Überwachung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogenen Daten die Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig sind. Die Zuständigkeiten zwischen den Landesdatenschutzbeauftragten und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit folgen in Deutschland der bekannten Verteilung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Beschwerden zum Data Act, die sich auf personenbezogene Daten bei niedersächsischen öffentlichen Stellen beziehen, können über das Meldeformular beim LfD Niedersachsen eingelegt werden: https://www.lfd.niedersachsen.de/beschwerde.

Beratungsanfragen richten Sie bitte an die Mailadresse: poststelle@lfd.niedersachsen.de.

Weitere Informationen zum Data Act finden Sie auf den Seiten der BNetzA:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/start.html



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