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Europäischer Data Act

Ab dem 12.9.2025 ist die europäische Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung – der sogenannte Data Act – bis auf wenige Ausnahmen anwendbar. Der Data Act verfolgt das Ziel, den Austausch und die Nutzung von Daten, die durch internetfähige Produkte und durch Anbieter von verbundenen Diensten gesammelte werden, für die Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher zu ermöglichen.

Dies betrifft Daten des „Internet der Dinge“, also beispielsweise die Daten vernetzter Fahrzeuge, Haushaltsgeräte und Konsumgüter, Medizin- und Gesundheitsprodukte oder landwirtschaftlicher und industrieller Maschinen – sowie der ergänzenden Webdienste und Apps. Der Data Act regelt sowohl neue Zugangsansprüche auf nicht personenbezogene Daten, insbesondere reine Produkt- und Maschinendaten, als auch auf personenbezogene Daten. Die DSGVO bleibt neben dem Data Act anwendbar.

Der Data Act verpflichtet insbesondere Hersteller und Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Daten für Nutzer standardmäßig einfach, sicher und unentgeltlich bereitzustellen. Auf Verlangen des Nutzers müssen die Daten zudem an andere Unternehmen oder Verbraucher weitergegeben werden. Persönliche Daten der Nutzer wie aufgezeichnetes Fahrverhalten bei vernetzten Fahrzeugen oder der Fitnesszustand von Smartwatches werden weiterhin vorrangig durch die Datenschutz-Grundverordnung geschützt. Ihre Weitergabe erfordert daher ergänzend zu den Vorschriften des Data Act eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO.

Unternehmen sollten ab sofort überprüfen, ob ihre Datenbestände in den Anwendungsbereich des Data Act und bei einem Personenbezug gleichzeitig in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Informationen und Vertragstexte, wie etwa Nutzungsbedingungen, sollten gegebenenfalls angepasst werden.

Als europäische Verordnung ist der Data Act unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Zur konkreten Umsetzung der Verordnung in Deutschland bedarf es eines Durchführungsgesetzes des Bundes. In diesem sind insbesondere die zuständigen Behörden, deren Aufgaben und Befugnisse sowie Verfahrensregelungen zu treffen. Obwohl der Data Act ab dem 12.9.2025 grundsätzlich anzuwenden ist, steht das Durchführungsgesetz in Deutschland noch aus.

Der Data Act sieht vor, dass für seine Überwachung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogenen Daten die Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig sind. Die Zuständigkeiten zwischen den Landesdatenschutzbeauftragten und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit folgen in Deutschland der bekannten Verteilung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Beschwerden zum Data Act, die sich auf personenbezogene Daten beziehen, können über das Meldeformular beim LfD Niedersachsen eingelegt werden: https://www.lfd.niedersachsen.de/beschwerde.

Beratungsanfragen richten Sie bitte an die Mailadresse: poststelle@lfd.niedersachsen.de.
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