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Datenschutzaufsicht in der Wirtschaft

Die Kontrolle der Datenverarbeitung in Wirtschaft und Verwaltung ist wichtige Voraussetzung für die Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1983 festgestellt, dass die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist.

Nach § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz sind die Aufsichtsbehörden der Länder mit der datenschutzrechtlichen Kontrolle des privaten Bereiches (Unternehmen, Verbände, Selbstständige, aber u. U. auch Privatpersonen) beauftragt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.

Die wesentlichen Inhalte der Datenschutzaufsicht sind

  • Kontrolle der Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes bei den nicht-öffentlichen Stellen mit Sitz in Niedersachsen,
  • Führung des Registers meldepflichtiger Verfahren,
  • Beratung von Unternehmen, Verbänden und Vereinen, Selbständigen und Privatpersonen bei der Anwendung des Datenschutzrechtes,
  • Unterstützung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Bitte beachten Sie, dass bei den Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes, bei Telekommunikationsunternehmen sowie bei der Deutschen Post AG und anderen Unternehmen, soweit diese geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Einhaltung des Datenschutzrechtes kontrolliert.

Den Datenschutz bei Dienststellen der Länder und der Kommunen kontrollieren die Landesbeauftragten für den Datenschutz in deren Bundesland die Dienststelle ihren Sitz hat oder die Kommune liegt.

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