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Datenschutzgerechter Einsatz von Sozialhilfeermittlern

Der Einsatz von Sozialhilfeermittlern muss so ausgestaltet werden, dass er nicht nur effektiv sondern auch datenschutzgerecht ist. Ermittlungen, die gegen Datenschutzvorschriften verstoßen sind nicht nur rechtswidrig, sondern auch ungeeignet und stellen damit eine Verschwendung von Ressourcen dar. Es ist sinnvoll, den Einsatz von Sozialhilfeermittlern unter Beachtung der folgenden Maßgaben durch eine Dienstanweisung zu regeln:

  • Der Einsatz von Sozialhilfeermittlern ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB X möglich, soweit die Datenerhebung erforderlich und verhältnismäßig ist.

  • Das bedeutet, dass die Sachverhaltsaufklärung nicht mit anderen, weniger stark in die persönlichen Rechte der Betroffenen eingreifenden Maßnahmen durchgeführt werden kann. Ein Hausbesuch kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Sozialhilfemissbrauch vorliegen oder ein Sachverhalt unklar ist und nicht auf andere Weise aufgeklärt werden kann. Hausbesuche dürfen nicht durchgeführt werden, um zunächst mögliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Missbrauchs zu gewinnen.

  • Für den jeweiligen Einsatz ist ein genau definierter Auftrag zu erteilen.

  • Die Betroffenen sind über Namen und Dienststelle des Ermittlers, den Zweck des Besuchs sowie darüber zu unterrichten, inwieweit sie zu Auskünften verpflichtet oder ihre Angaben freiwillig sind; im Falle der Auskunftspflicht ist auf die Folgen einer Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

  • Sozialhilfeermittler dürfen keinen Zutritt zur Wohnung der Betroffenen erzwingen oder mit falschen Vorwänden zu erreichen suchen. Sie müssen die Betroffenen darauf hinweisen, dass keine Verpflichtung besteht, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Die Rechtsfolgen des § 66 SGB I sind zu erläutern.

  • Datenerhebungen bei Dritten (Nachbarn oder Mitbewohner) sind nur unter den Voraussetzungen des § 67 a Abs. 2 Satz 2 SGB X zulässig. Um eine Datenerhebung bei "anderen Personen oder Stellen" handelt es sich nicht, wenn die Daten aus all-gemein zugänglichen Quellen erhoben werden.

  • Eine verdeckte Beobachtung ("Beschattung") kann als schärfstes Mittel allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Sie ist auf die kürzeste Dauer zu beschränken. Sie sollte unter Berücksichtigung des konkreten Tatverdachts und der Schwere des zur Last gelegten Verhaltens in jedem Fall schriftlich und durch den Leiter des Sozialamtes selbst angeordnet werden. In dieser Anordnung ist der zeitliche Umfang und der konkrete Beobachtungszweck festzulegen.

  • In allen Fällen der Durchführung von Hausbesuchen durch Sozialhilfeermittler sind Angaben über den Anlass und Zweck des Einsatzes, über die Legitimation gegenüber Betroffenen und über ihnen erteilte Belehrungen sowie über den Verlauf und die Ergebnisse des Einsatzes schriftlich festzuhalten und zur entsprechenden Akte zu nehmen.

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