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Datenschutzbeauftragte im Krankenhaus

Auch Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben die gesetzliche Pflicht, eine Datenschutzbeauftragte beziehungsweise einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 4f BDSG). Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre "BfD – Info 4 – Die Datenschutzbeauftragten in Behörde und Betrieb". Zur Vermeidung von Missverständnissen weise ich darauf hin, dass betroffene Einrichtungen ordnungswidrig handeln, wenn sie nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt haben.

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