Livestreaming und anlasslose Videoaufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraums in der Regel rechtswidrig
Millionen Menschen bewegen sich tagtäglich in Deutschland im Straßenverkehr. Mit in Fahrzeugen angebrachten Videokameras wird das Geschehen im Straßenverkehr großflächig aufgezeichnet. Dabei werden auch personenbezogene Daten fremder Personen erfasst, insbesondere Bilder von Fußgängerinnen und Fußgängern, Radfahrerinnen und Radfahrern sowie die Kennzeichen von Fahrzeugen. Zu solchen Aufzeichnungen mit Dashcams erhält die niedersächsische Datenschutzaufsicht regelmäßig Beschwerden. In der Vergangenheit gingen außerdem Beschwerden über das Livestreaming durch Fahrschulen ein (siehe Tätigkeitsbericht 2022, PDF).
Videoaufzeichnung per Dashcam
Andere Verkehrsteilnehmer und Personen im öffentlichen Raum haben das Recht, nicht ohne Grund zum Objekt einer (Video-)Überwachung gemacht zu werden. Wer die Bewegungen in öffentlich zugänglichen Bereichen ohne rechtlichen Grund mit einer Dashcam aufzeichnet, stellt seine eigenen Interessen über die der anderen Personen. So werden in großem Umfang Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Verkehrsteilnehmer missachtet. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2018 geurteilt, dass der anlasslose Einsatz von dauerhaft aufzeichnenden Dashcams datenschutzrechtlich unzulässig ist.
Auch die Datenschutzkonferenz (DSK) der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder hat 2019 auf die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise in einem Positionspapier hingewiesen.
Eine kurze anlassbezogene Aufzeichnung kann jedoch durchaus zulässig sein, während anlasslose Aufzeichnungen grundsätzlich unzulässig sind. Zu den dafür zulässigen Anlässen haben wir ein FAQ zur Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr veröffentlicht.
Rechtswidriger Livestream
Genauso wie die anlasslose Aufzeichnung durch Dashcams ist das Streamen des Verkehrs live in Bild und Ton ins Internet – etwa von Fahrstunden – in der Regel rechtswidrig, wenn dabei Bilder anderer Verkehrsteilnehmer oder Gespräche erfasst und übertragen werden. Für die Erhebung und Veröffentlichung personenbezogener Daten von Personen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Auch wenn der Gedanke, per Stream Fahrschülerinnen und Fahrschülern die Gelegenheit zu geben, online von den Erfahrungen anderer zu profitieren, zunächst nachvollziehbar ist, kann die Verarbeitung nicht auf das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO gestützt werden. Die Rechte der Betroffenen stehen diesem Wunsch entgegen.
Das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbürgt das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine Straße und andere öffentlich zugängliche Flächen zu durchqueren, ohne videoüberwacht zu werden.
Aufnahmen im Internet sind zudem einer unbestimmten Zahl von Personen weltweit zugänglich. Problematisch ist dabei, dass einmal veröffentlichte personenbezogene Daten nicht mehr vollständig zurückgeholt werden können. Für zufällig von der Kamera erfasste Personen und gegebenenfalls aus den Aufnahmen zu erkennende Lebensumstände besteht daher ein großes Risiko. Dieses wird durch die steigende Qualität der Aufnahmen sowie die einfache Möglichkeit der technischen Vervielfältigung und Bearbeitung der Aufnahmen noch erhöht.
Downloads und Links:
FAQ zur Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr
Positionspapier der Datenschutzkonferenz zur Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Dashcams als Beweismittel
Rechtswidriger Livestream von Fahrstunden, Tätigkeitsbericht 2022, S. 179 (PDF)