„Alles ablehnen“-Schaltfläche im Einwilligungsbanner auf Webseite unter Umständen ein Muss
Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19.03.2025
Auf nahezu jeder Webseite im Internet werden die Nutzer beim Öffnen mit einem Einwilligungsbanner konfrontiert. Viele weisen eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Alle akzeptieren“ auf, die Nutzer häufig anklicken werden, damit der Einwilligungsbanner verschwindet und der Inhalt der Webseite gelesen werden kann. Mit diesem Klick erteilt der Nutzer allerdings eine rechtsverbindliche Einwilligung und erlaubt damit, dass unter Umständen sehr viele Cookies und andere Trackingtechnologien eingesetzt werden (§ 25 TDDDG). Diese werden wiederum für das Ausspielen personalisierter Werbung auf der Webseite unter Einbindung von teils hunderten Drittdienstleistern und auf Basis von sehr detaillierten Nutzerprofilen verwendet.
Auch in diese Verarbeitungen personenbezogener Daten wird mit dem Klick auf die Schaltfläche datenschutzrechtlich eingewilligt. Der Landesbeauftragte Niedersachsen vertritt die Auffassung, dass unter bestimmten Bedingungen ein solcher Einwilligungsbanner eine gleichermaßen sichtbare „Alles ablehnen“-Schaltfläche vorhanden sein muss. Anderenfalls sind die erteilten Einwilligungen unwirksam und es liegt sowohl ein Verstoß gegen § 25 TDDDG als auch gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Klageverfahren diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 19.3.2025 bestätigt.
Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Anordnung des LfD Niedersachsen gegenüber der Webseite eines niedersächsischen Medienhauses. Auf der Webseite findet sich folgender Einwilligungsbanner:
Bildrechte: LfD-NI
Als unzulässig beanstandete Cookie Einwilligungsabfrage
Das Medienhaus – die Klägerin – wurde erstens angewiesen, wirksame Einwilligungen einzuholen, die insbesondere den rechtlichen Anforderungen der Informiertheit und der Freiwilligkeit entsprechen müssen. Zweitens ist für den Einsatz des Google Tag Manager eine Einwilligung einzuholen oder er ist von der Webseite zu entfernen.
Ausgestaltung von Einwilligungsbannern auf Webseiten
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen bestätigt, dass das Einwilligungsbanner nicht geeignet ist, um die Anforderungen für wirksame Einwilligungen zu erfüllen. Es bestünden Zweifel an der Informiertheit und die Einwilligung werde weder freiwillig erteilt noch handele es sich um eine „unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“ gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO.
Das VG Hannover stellte folgende Mängel auf der ersten Ebene des Einwilligungsbanners in Bezug auf die Informiertheit fest:
- Keine Angabe der Anzahl der Partner, die Cookies verwenden und Nutzerdaten verarbeiten und
- Hinweise auf die Datenverarbeitung durch Anbieter in Drittstaaten und die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligungen sind erst nach Scrollen sichtbar.
Zur Freiwilligkeit von Einwilligungen betont das Gericht, dass Einwilligungsbanner nicht gezielt zur Abgabe der Einwilligung hinlenken und von der Ablehnung der Cookies abhalten dürften. In der Gesamtschau der Gestaltung des Einwilligungsbanners sei dies nicht gegeben, weil
- das Ablehnen der Cookies nur mit einem erheblichen Mehraufwand im Vergleich zur Zustimmung möglich ist,
- die Funktion des Buttons „Alle akzeptieren“ auf der zweiten Ebene des Einwilligungsbanners unklar ist,
- Nutzer, die nicht beim ersten Mal einwilligen durch die ständige Konfrontation mit dem Einwilligungsbanner „mürbe“ gemacht werden – bis sie schließlich einwilligen – und
- die Gestaltung des „x“-Buttons in der rechtsoben im Einwilligungsbanner mit der Bezeichnung „Akzeptieren und schließen“ irreführend und unüblich ist.
Für das gezielte Lenken der Nutzer hin zur Erteilung umfassender Einwilligungen spricht nach Auffassung des Gerichts auch das von Kläger vorgetragene Argument, dass die Erteilung der Einwilligung insbesondere für das Real Time Bidding und damit für die Finanzierung der Internetangebots unerlässlich sei. Die Möglichkeit, die Webseite zu verlassen und stattdessen eine andere zu lesen, ändere zudem nichts an der Tatsache, dass derjenige Nutzer, der tatsächlich eine Einwilligung erteilt, des nicht informiert und frei tut.
Schließlich urteilt das Gericht, dass keine unmissverständliche Willensbekundung abgegeben wird, weil der Einwilligungsbanner keinen eindeutig gestalteten Wortlaut aufweise. Die Uneindeutigkeit ergibt sich aus
- der Formulierung der Überschrift „optimales Nutzungserlebnis“
- das Wort „Einwilligung“ oder „Erteilung der Einwilligung“ nicht vorkommt und
- dem „x“-Button oben rechts im Einwilligungsbanner.
Das VG Hannover hat zudem die Rechtsauffassung des LfD Niedersachsen bestätigt, dass der Einsatz des Google Tag Managers einer Einwilligung gemäß Art. 25. Abs. 1 TDDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bedürfe. Der Google Tag Manager dient dazu, Tracking-Codes und Skripte insbesondere von Werbedienstleistern auf der Webseite einzubinden. Dies sei weder ein Dienst, welcher vom Nutzer der Webseite ausdrücklich gewünscht ist, noch bietet er einen Mehrwert für den Nutzer der Webseite.
Weiterführende Informationen zum Thema:
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