Meldung von Datenschutzverletzungen nach Artikel 33 DSGVO
Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO diese unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Kenntnisnahme der gemäß Artikel 55 DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde.
Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Fristüberschreitung beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Fristwahrung auch eine sogenannte „vorläufige Meldung“ abgegeben werden kann, die gegebenenfalls zu ergänzen ist.Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich zu keinem Risiko oder zu einem geringen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
Bevor Sie einen Vorfall melden, lesen Sie bitte dazu die Informationen zur Meldung von Datenschutzverstößen.
Zudem empfehlen wir Ihnen die Leitlinien zu Datenschutzverletzungen 9/2022 des EDSA (PDF).
Auch wenn Sie keine Meldung abgeben müssen, obliegt Ihnen eine Dokumentationspflicht für die Verfahrensüberprüfung zu der Datenpanne gemäß Artikel 33 Abs. 5 DSGVO, um der Rechenschaftspflicht aus Artikel 5 Absatz 2 DSGVO nachzukommen.
Sofern Ihnen als Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, so melden Sie dies unverzüglich dem Verantwortlichen.
Sie sind selbst nicht verantwortlich, möchten aber ein rechtswidriges Handeln melden? Dann nutzen Sie bitte unser Formular "Online-Beschwerde".
| Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prinzenstraße 5 30159 Hannover |
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| Telefon | 0511 120-4500 |
| Fax | 0511 120-4599 |

