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erstellt am:
19.03.2026
Wer eine Wohnung sucht, sieht sich meist mit dem Wunsch von Vermieterinnen und Vermietern konfrontiert, persönliche Informationen herauszugeben. Einkommensverhältnisse, Schufa-Auskunft oder der Familienstand werden abgefragt, ebenso wie Angaben zur Beschäftigung oder möglichen Vorstrafen. Doch sind solche Abfragen überhaupt zulässig – und wo liegt die Grenze? Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben jetzt ein gemeinsames Regelwerk herausgegeben, an dem sich die Beteiligten orientieren können.
Bettina Gayk, Landesdatenschutzbeauftragte in Nordrhein-Westfalen, deren Behörde die Federführung bei diesem Projekt hatte: „Ich kann unsere Orientierungshilfe nur allen wärmstens ans Herz legen, die in einen Vermietungsvorgang involviert sind. Denn wer weiß, was erlaubt ist und was nicht, gerät nicht in Streit. Die Orientierungshilfe ist im Übrigen ein weiteres Beispiel dafür, dass sich die Datenschutzbeauftragten in wichtigen Wirtschaftsfragen untereinander deutschlandweit abstimmen.“
Konkret listet das zehnseitige Papier verschiedene Fälle von Datenerhebungen auf und erklärt, ob diese erlaubt sind oder nicht. Dabei geht es um die Fragen, ob das Interesse der Vermieterinnen und Vermieter an den Daten berechtigt beziehungsweise die Datenerhebung zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich ist. Außerdem muss abgewogen werden, ob das Recht der Mieterinnen und Mieter auf Datenschutz nicht entgegensteht. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden.
Die Orientierungshilfe unterscheidet dabei zwischen drei aufeinanderfolgenden Zeitpunkten: dem Besichtigungstermin, der Bestätigung, die Wohnung anmieten zu wollen, und der später folgenden Auswahl der Person, die die Wohnung bekommt. Je weiter der Vermietungsprozess fortgeschritten ist, desto mehr Informationen dürfen abgefragt werden. So ist es zum Besichtigungstermin in der Regel nicht erlaubt, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen zu verlangen. Will jemand hingegen eine Wohnung anmieten, muss sie oder er zum Beispiel Fragen nach einem eröffneten Insolvenzverfahren beantworten. Und ist die Mieterin oder der Mieter schließlich für eine Wohnung ausgewählt worden, dürfen zudem Nachweise über die Bonität verlangt werden – aber nur speziell solche, die für den Fall des Abschlusses eines Mietvertrags notwendig sind. Umfassende Selbstauskünfte, die bei Auskunfteien eingeholt werden können und häufig weitere Angaben enthalten, dürfen hingegen nicht verlangt werden. Außerdem klärt die Orientierungshilfe darüber auf, wann erhobene Daten wieder gelöscht werden müssen.
Vor-Ort-Kontrollen der niedersächsischen Datenschutzaufsicht bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft im Jahr 2024 haben gezeigt, wie wichtig klare Regeln und Orientierungshilfen im Umgang mit Mieterdaten sind. Bei den Prüfungen wurden verschiedene datenschutzrechtliche Mängel festgestellt, etwa die unzulässige Archivierung von Ausweiskopien sowie unzulässige Fragen in Mieterselbstauskünften.
Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: „Die neue Orientierungshilfe bietet allen Beteiligten eine wertvolle Unterstützung, um datenschutzrechtliche Vorgaben im Vermietungsprozess einzuhalten und die Rechte von Mietinteressenten zu wahren.“
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