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Gesetz zum Schutz der digitalen Verwaltung war überfällig – Kritik an fehlendem Richtervorbehalt

Verabschiedung des NDIG


Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung (NDIG) und übt gleichzeitig Kritik daran.


„Dieses Gesetz war längst überfällig. Denn eine stabile und sichere IT-Umgebung ist eine wichtige Voraussetzung für Datenschutz“, sagt Dr. Christoph Lahmann, Stellvertreter der LfD. „Die Angriffsszenarien von Cyber-Kriminellen verändern sich ständig. Deshalb müssen Netzbetreiber immer wieder die Risiken eines Angriffs neu bewerten und in der Lage sein, moderne Analysetechniken einzusetzen.“ Für diesen Einsatz schaffe das NDIG die Rechtsgrundlage und sorge damit endlich dafür, dass der Schutz des öffentlichen Netzes in Niedersachsen auf den Stand der Technik gebracht werden kann.


Gleichzeitig kritisiert Lahmann, dass kein einziger Änderungsvorschlag der LfD Eingang in den finalen Gesetzestext gefunden hat: „Die modernen Analysetechniken können zu erheblichen Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis führen. Davon können nicht nur Behördenmitarbeiter betroffen sein, sondern auch jede Privatperson, die mit einer Behörde kommuniziert.“


Die LfD hatte deshalb im Gesetzgebungsverfahren unter anderem gefordert, dass nur ein Richter die manuelle Auswertung von Datenströmen anordnen darf. Das NDIG sieht nun aber vor, dass jeder Behördenleiter, in dessen Verantwortung der Netzbetrieb fällt, die Auswertung anordnen kann. Er benötigt dazu lediglich noch die Zustimmung eines Beschäftigten derselben Behörde, der die Befähigung zum Richteramt hat. „Damit gibt es keine unabhängige Kontrolle dieser Maßnahme, was angesichts ihres massiven Eingriffs in die Grundrechte sehr bedenklich ist“, sagt Lahmann.


Positiv sei dagegen, dass das Gesetz verbietet, die Bedeutung von Kommunikationsinhalten zu analysieren. Das heißt, eine verschlüsselte Nachricht darf geöffnet werden, um etwa nach einem Trojaner zu suchen, sie darf aber nicht Wort für Wort ausgewertet werden.


Pressemitteilung als PDF-Download.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.10.2019

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