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FAQ | Aufbewahrungs- und Löschfristen von Bewerbungsunterlagen

Stand: September 2021


Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genießt gemäß Artikel 288 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten (pbD) regeln.

Der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO hat bei Datenverarbeitungen zur „Begründung des Beschäftigungsverhältnisses“ die unmittelbar geltenden Vorgaben der DSGVO zur Löschung dieser Daten zu beachten.

In Niedersachsen findet Artikel 17 DSGVO ‚Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)‘ unmittelbar Anwendung, soweit nicht über die Öffnungsklauseln des Artikels 6 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b DS-GVO sowie des Artikels 88 DS-GVO in Verbindung mit Artikel 23 DSGVO spezifische landesrechtliche Regeln zur Löschung von personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber (im Folgenden kurz „Bewerbungsunterlagen“) gelten.

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) enthält im Ersten Teil (ergänzende Regelungen zur DSGVO, siehe § 1 Absatz 1 Satz 1 NDSG) keine spezifischen Regeln zur Löschung von pbD der Betroffenen.

Die folgenden Ausführungen befassen sich speziell mit allgemeinen Fragen zum Thema „Aufbewahrungs- und Löschfristen von Bewerbungsunterlagen“ und sollen sowohl den Verantwortlichen öffentlicher Stellen im Sinne von § 1 NDSG sowie den Verantwortlichen nicht-öffentlicher Stellen mit Sitz in Niedersachsen als auch Bewerberinnen und Bewerbern als erste Hilfestellung dienen.

Für weitere Beratungsanfragen sind die Datenschutzbeauftragten dieser Stellen zuständig.

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