Schriftzug LFD Niedersachsen

FAQ | Aufbewahrungs- und Löschfristen von Bewerbungsunterlagen

Stand: Juli 2026


Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genießt gemäß Artikel 288 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 DSGVO hat daher bei der Löschung von Beschäftigtendaten, zu denen auch personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerber zählen, stets die unmittelbar geltenden Vorgaben des Artikels 17 DSGVO ‚Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)‘ zu beachten.

Die folgenden Ausführungen befassen sich speziell mit allgemeinen Fragestellungen zum Thema „Aufbewahrungs- und Löschfristen von Bewerbungsdaten“ und sollen sowohl den Verantwortlichen öffentlicher Stellen in Niedersachsen im Sinne von § 1 NDSG als auch den Verantwortlichen nicht-öffentlicher Stellen mit Sitz in Niedersachsen als auch Bewerberinnen und Bewerbern als erste Hilfestellung dienen.

Für weitergehende Beratungen sind die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der datenverarbeitenden Stellen zuständig, siehe Artikel 38 Absatz 4 DSGVO, § 39 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO.

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