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Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie

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Der folgende Text bietet einen Überblick zum aktuellen Stand des Verfahrens zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Niedersachsen:

Die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) sollen bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung des EG-Binnenmarktes für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Um die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern innerhalb der Europäischen Union zu fördern, sollen diese künftig sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten (z. B. Erklärungen, oder die erforderlichen Eintragungen in Register) sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über eine aus ihrer Sicht einheitliche Stelle ("einheitlicher Ansprechpartner - EA -") abwickeln können (vgl. Art. 6 Abs. 1 der DLRL). Die Verfahren müssen zudem elektronisch abzuwickeln sein. Dem Dienstleister steht es frei, sich mit seinem Anliegen an den EA oder direkt an die für das Verfahren zuständige Behörde zu wenden (vgl. Art. 8 Abs. 1 der DLRL).

I. Sachstand Bund:
Auf Bundesebene ist eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe von der Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) mit der Umsetzung der DLRL beauftragt worden (Aufgaben u. a. Erstellung eines Anforderungsprofils für den EA sowie eines Optionspapiers für die Verortung der EA). Daneben hat die Unterarbeitsgruppe "Screening" ein Prüfraster für die Überprüfung sämtlicher, die Richtlinie betreffende Normen erarbeitet.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) und dem Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in anderen Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) sind neue Regelungen zur Umsetzung der DLRL im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren in Kraft getreten. Die neuen Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) schaffen allerdings keine normenklaren Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. In der Begründung zu den §§ 8a ff. VwVfG ist dies auch ausdrücklich klargestellt worden: Die Regelungen sind generell weder geeignet noch ist es ihre Intention, datenschutzrechtliche Befugnisse zu schaffen.

Die IT-Umsetzung zählt nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zu den priorisierten Deutschland-Online-Projekten. Die Federführung hierfür obliegt den Ländern Baden- Württemberg und Schleswig-Holstein.

II. Sachstand Niedersachsen:
In Niedersachsen werden die Umsetzungsarbeiten auf Landesebene von einer Arbeitsgruppe unter Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) koordiniert. Die Kommunalen Spitzenverbände sind in der Arbeitsgruppe vertreten.

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 18. November 2008 beschlossen, dass in Niedersachsen die Aufgaben des EA gemäß Artikel 6 der DLRL das MW für die Landesregierung und die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte wahrnehmen. Das Niedersächsische Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) zur Umsetzung dieses Beschlusses ist am 28. Dezember 2009 in Kraft getreten (Nds. GVBl. S. 481).

Im Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) ist eine dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Bundesrechts aufgenommen worden, so dass die o. g. Neuregelungen im VwVfG zur Umsetzung der DLRL Gegenstand des hiesigen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind.

Neben bereichsspezifischen Regelungen zur Umsetzung der DLRL in den Fachgesetzen gelten in Niedersachsen für die Datenverarbeitung der zuständigen Stellen daher die allgemeinen Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. m. den Regelungen des VwVfG und des NVwVfG.

Für die IT-Umsetzung innerhalb der Landesverwaltung ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration (MI, Referat CIO) zuständig. Zusammen mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde mit dem Gemeinschaftsprojekt "Bürger- und Unternehmensservice Niedersachsen ( BUS )" die technische Grundlage für die Umsetzung der DLRL geschaffen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Link: http://buergerservice.niedersachsen.de.

Das Datenschutz- und Datensicherheitskonzept werden derzeit noch vom MI erarbeitet.

III. Datenschutzrechtliche Aspekte:
Nach Art. 17 Nr. 3 der DLRL ändert die in Artikel 16 statuierte Dienstleistungsfreiheit nicht die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ("Datenschutzrichtlinie") genannten Anforderungen.

Bei der Umsetzung der DLRL sind die geltenden Grundsätzen des Datenschutzes, wie z. B. die Rechtmäßigkeit, die Erforderlichkeit, die Zweckbindung und die Transparenz der Datenverarbeitung sowie die Betroffenenrechte, zu beachten. Es bedarf der verbindlichen Festlegung von Sicherheits- und Datenschutzkontrollmaßnahmen.



Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511 120-4500
Fax 0511 120-4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben
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