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Das Niedersächsische Datenschutzgesetz

Am 16. Mai 2018 verabschiedete der Niedersächsische Landtag die novellierte Fassung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG, s. Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts, Nds. GVBl. S. 66). Das NDSG ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten.

Damit erfolgte im Ersten und Dritten Teil des NDSG die Anpassung des Landesrechts an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) vom 27. April 2016, sowie im Zweiten und Dritten Teil die Umsetzung der sogenannten „JI Richtlinie“ (EU) 2016/680 vom 27. April 2016.

Die Vorschriften des NDSG gelten für die Datenverarbeitung von Behörden, Organen der Rechtspflege und anderen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen (öffentliche Stellen) des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (s. § 1 NDSG).

Viele Regelungen sind aus Sicht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) rechtlich problematisch. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde seitens der LfD kritisiert, dass das NDSG u. a. erhebliche Lücken mit Blick auf die vollständige Umsetzung des sog. EU-Datenschutzpakets aufweist. Eine zeitnahe Überarbeitung des NDSG wird daher für erforderlich gehalten.

Stand: 25. Juni 2018

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