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Sozialdatenschutz

Fast alle Bürgerinnen und Bürger sind im sozialen Netz der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Bestandteile dieses Netzes sind die Sozialversicherung, das Kindergeld, die Sozialhilfe, das Wohngeld, Ausbildungshilfen sowie Hilfen zur Eingliederung Behinderter. Bei Antragstellung und Bewilligung dieser besonderen Leistungen fallen viele sensible Daten an. Dazu gehören Daten von Empfängern sozialer Leistungen oder von Versicherten der Sozialversicherung, aber auch von deren Familienangehörigen, von Arbeitgebern, von Ärzten oder anderen Leistungserbringern. Zwei Beispiele sollen das verdeutlichen:

  • Gesetzliche Krankenkassen, Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen oder Ersatzkassen, bei denen Sie krankenversichert sind, haben von Ihnen oder von Ihren Angehörigen personenbezogene Daten mit langer Historie. Dazu gehören Name und Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Einkommen, familiäre Verhältnisse und Angaben über Ihren Gesundheitszustand mit Diagnosen und Therapien Ihrer Ärzte.
  • Wenn Sie Kindergeld oder Sozialhilfe, eine Rente oder andere Sozialleistungen beantragt haben, so sind alle personenbezogenen Daten, die das Arbeitsamt, Sozialamt, Rentenversicherungsanstalt oder Berufsgenossenschaft von Ihnen erhalten hat, Sozialdaten. Hierzu gehören neben den Grunddaten der Antragstellung auch die Feststellungen und Bewertungen von Sozialarbeitern.

Der Datenschutz für personenbezogene Sozialdaten ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze gelten im Bereich der Sozialdaten nur dann, wenn es im Sozialgesetzbuch keine spezielle Regelung für den Datenschutz gibt.

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