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Landesdatenschutzbeauftragte kritisiert Beschneidung der Zuständigkeiten durch kurzfristige Gesetzesänderung des Bundestages

Gesetzgeber sollte rechtliche Vorgaben der Datenschutz-grundverordnung akzeptieren


Der Bundestag beschließt in der Nacht von Donnerstag auf Freitag bedeutende Änderungen im Bereich des Steuerdaten- und Sozialdatenschutzes. Dabei erhielten die zuständigen Landesbeauftragten zu keiner Zeit des kurzfristigen Gesetzgebungsverfahrens Gelegenheit, sich zu diesem Änderungsvorschlag qualifiziert zu äußern.

In der Abgabenordnung ist eine Konzentration der Datenschutzaufsicht über die Steuerverwaltung bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vorgesehen. Damit wird den Landesdatenschutzbehörden die Zuständigkeit für die Steuerverwaltung entzogen. Der bisherige Zuständigkeitsgrundsatz, wonach die Bundesbeauftragte die Aufsicht über Bundesbehörden ausübt und die Aufsicht über Landesbehörden den 16 Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder obliegt, wird ohne stichhaltige Begründung konterkariert.

Sollte der Bundestag wie angekündigt die Gesetzesänderung beschließen, so muss diese handstreichartig durchgeführte Beschneidung der Kompetenzen der unabhängigen und von den Länderparlamenten gewählten Landesbeauftragten für den Datenschutz im Bundesrat gestoppt werden. Die Länderkammer darf dieser Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes und zu Lasten der Länder nicht zustimmen.

Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf auch die Änderung der Vorschriften zum Sozialgeheimnis und zum Sozialdatenschutz in den Sozialgesetzbüchern I und X. Damit verbunden ist eine erhebliche Verschlechterung des Sozialdatenschutzes und eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Betroffenenrechte.

Besonders kritisch zu sehen sind auch die Regelungen zur Datenerhebung aufgrund der Erteilung von freiwilligen Einwilligungserklärungen und die unverhältnismäßige Ausweitung der Forschungsregelungen.
Damit werden zum Teil Regelungen im SGB X vorgenommen, welche nicht mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang stehen. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten.

Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Vorgaben der EU-DSGVO zu akzeptieren. Eine übermäßige Einschränkung der Rechte der Betroffenen dürfe nicht erfolgen, hatten die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bereits nach der kürzlich verabschiedeten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes betont.

Pressemitteilung als PDF-Download

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon 0511 120-4551 oder -4500
Fax 0511 120-4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

Landesdatenschutzbeauftragte kritisiert Beschneidung der Zuständigkeiten durch kurzfristige Gesetzesänderung des Bundestages

  Pressemitteilung "Kritik an Gesetzesänderung des Bundestages"
(PDF)

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