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Datenschutz am Zukunftstag für Mädchen und Jungen

Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen



Seit dem Jahr 2001 gibt es bundesweit den „Girls’ Day“ als Zukunftstag für Mädchen. In Niedersachsen ist aus dem „Girls’ Day“ inzwischen der Zukunftstag für Mädchen und Jungen geworden. Mädchen und Jungen sollen beim Zukunftstag geschlechteruntypische Berufe kennen lernen. Sie werden an diesem Tag auf Antrag der Eltern vom Schulunterricht freigestellt. Betriebe, Hochschulen und Einrichtungen bieten den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Berufe zu erkunden, die sie selbst bisher nicht in Betracht ziehen.

  • Mädchen sollen einen Einblick in technische, naturwissenschaftliche oder handwerkliche Berufe bekommen.
  • Jungen sollen einen Einblick in soziale, pädagogische oder pflegerische Berufe bekommen.

Die Mädchen und Jungen sollen dadurch ermutigt werden, ihre Entscheidung für einen Beruf nach ihren eigenen Wünschen und Fähigkeiten ohne eine Dominanz geschlechtsspezifischer Rollenerwartungen zu fällen.

Bei diesem Kennenlernen von Unternehmen und Institutionen ergeben sich vielfach auch Einblickmöglichkeiten in geschützte personenbezogene Daten. Dabei ist aus Datenschutzgründen besondere Sorgfalt geboten.

Die Bedeutung des Datenschutzes, die Abgrenzung personenbezogener Daten von anderen Informationen und der Schutz persönlicher Daten bei Betriebsbesuchen am Zukunftstag soll nachstehend für die teilnehmenden Mädchen und Jungen, für die betreuenden Lehrkräfte und Mentoren sowie für die beteiligten Unternehmen und Institutionen dargestellt werden.

Was ist Datenschutz?

Datenschutz sichert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also den Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung seiner persönlichen Daten.

Wo ist der Datenschutz geregelt?

Seit dem 25.05.2018 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten europaweit in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geregelt.

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) gilt ergänzend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes und der Kommunen.

Für öffentliche Stellen des Bundes sowie nicht öffentliche Stellen (z. B. die „freie Wirtschaft“) gilt ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Alle drei gesetzlichen Regelungen können eingesehen werden auf der Internetseite der Landesbeauftragten für den Datenschutz www.lfd.niedersachsen.de. Weitere Vorgaben können sich auch aus Spezialnormen ergeben, wie z. B. die sog. „ärztliche Schweigepflicht“ aus dem Berufsrecht und dem Strafgesetzbuch.

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen. Zu den persönlichen Verhältnissen zählen u. a. Name, Geburtsdatum, Alter, Interessen, Familienstand, Staatsangehörigkeit oder gesundheitliche Angaben. Unter sachlichen Verhältnissen einer Person sind z. B. Angaben über Grundbesitz, Steuern, Versicherungen oder Bankguthaben zu verstehen. Eine eindeutige Abgrenzung der Daten über persönliche Verhältnisse von denen über sachliche Verhältnisse ist wegen vielfacher Überschneidungen oft nicht möglich. Dies ist aufgrund gleicher Rechtsfolgen aber auch nicht erforderlich.

Einer bestimmten Person sind die Angaben dann zuzuordnen, wenn die betreffende Information unmittelbar auf eine konkrete Person verweist, so z. B. bei Angaben in einem persönlichen Ausweis. Bestimmbar ist die Person hingegen, wenn der Personenbezug mit Hilfe von Zusatzwissen hergestellt werden kann. So lässt zwar ein Kfz-Kennzeichen noch keinen unmittelbaren Schluss auf eine bestimmte Person zu, diese ist jedoch bestimmbar, weil der Personenbezug mit Hilfe von Informationen über die Kfz-Zulassung hergestellt werden kann.

Wie sind personenbezogene Daten geschützt?

Nach den datenschutzrechtlichen Regelungen ist es grundsätzlich untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten, zu offenbaren oder zu nutzen (Datengeheimnis).

Eine Befugnis kann sich aus Gesetzen oder der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen ergeben. So ist nach dem Datenschutzrecht die Nutzung von personenbezogenen Daten am Zukunftstag zu Ausbildungszwecken zulässig, soweit nicht das berechtigte bzw. schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn bekannt ist, dass die Schülerin oder der Schüler einen Betroffenen kennt. Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Datengeheimnis ausdrücklich hinzuweisen.

Eine unbefugte Nutzung von personenbezogenen Daten wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet. Erfolgt eine Nutzung gegen Entgelt, kann dieses sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Wie kann der Datenschutz gewahrt werden?

Die Mädchen und Jungen sollten bereits in der Schule mit den Grundzügen des Datenschutzrechts vertraut gemacht werden. Ergänzend hierzu kann auch dieses Infoblatt ausgehändigt werden. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass im Umgang mit personenbezogenen Daten Vertraulichkeit und Schweigen, auch über den Zukunftstag hinaus, geboten sind. Die Schülerinnen und Schüler dürfen sich also z. B. nicht unter Nennung des Namens der betroffenen Person über personenbezogene Vorgänge unterhalten, die ihnen im Rahmen des Zukunftstages etwa beim Rundgang durch die Behörde oder bei einer Tätigkeit am Arbeitsplatz bekannt werden. Es sollte zugleich auf die gesetzlichen Folgen von Verstößen hingewiesen werden.

Darüber hinaus ist bei der Gestaltung und Durchführung des Zukunftstages darauf zu achten, dass die Mädchen und Jungen in den Betrieben und Einrichtungen nach Möglichkeit keine Kenntnis von personenbezogenen Daten bekommen. Solche Daten dürfen den Schülerinnen und Schülern daher in den Betrieben und Einrichtungen grundsätzlich nur in anonymisierter Form zugänglich gemacht werden. Ist eine Anonymisierung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Schülerinnen und Schüler ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie diese Daten nicht außerhalb des Zukunftstages verwenden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße bei sensiblen persönlichen Daten wie Gesundheitsdaten oder Informationen über die Gewerkschaftszugehörigkeit dritter Personen.

Bei der Durchführung des Zukunftstages in einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis ist beispielsweise darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler nicht bei Untersuchungen oder Visiten anwesend sind, soweit keine ausdrückliche Einwilligung jedes Patienten hierzu vorliegt. Auch darf keine Einsicht in die Krankenakte erfolgen.

Bei Banken ist sicherzustellen, dass die Mädchen und Jungen keine Einsicht in Kontounterlagen erhalten und auch nicht bei Kundengesprächen anwesend sind, es sei denn, es liegt auch hier eine ausdrückliche Einwilligung vor.

Beabsichtigen die Unternehmen und Institutionen Fotos der Schülerinnen und Schüler z. B. im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen, ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine Muster-Einwilligungserklärung finden Sie rechts im Downloadbereich.

Noch Fragen?

Sollten noch Fragen zum Datenschutz bei der Durchführung des Zukunftstages offen geblieben sein, dann wenden Sie sich bitte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover, Telefon: 0511 120-4500.

Weitere allgemeine Informationen zum Zukunftstag für Mädchen und Jungen erhalten Sie hier.












Zukunftstag

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.10.2009
zuletzt aktualisiert am:
29.09.2020

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