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Europäisches Binnenmarktinformationssystem

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.06 über Dienstleistungen im Binnenmarkt - Dienstleistungs-Richtlinie - hat das Ziel, die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern innerhalb der EU zu fördern.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.08 und dem Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie im Gewerberecht und in anderen Rechtsvorschriften vom 17.07.09 sind neue Regelungen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren in Kraft getreten. Die Einrichtung einer einheitlichen Stelle für die Abwicklung sämtlicher zur Aufnahme einer Dienstleistung erforderlichen Verfahren und Formalitäten („einheitlicher Ansprechpartner“) ist in Niedersachsen mit dem Niedersächsischen Gesetz über einheitliche Ansprechpartner am 28.12.09 in Kraft getreten; die Aufgaben nimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahr.

Ein weiterer Baustein der Dienstleistungsrichtlinie ist die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit. Als Folge hiervon hat die EU-Kommission das Binnenmarktinformationssystem (International Market Information System, IMI) eingerichtet, ein elektronisches System für den Informationsaustausch der Behörden der Mitgliedstaaten. Durch die im Dezember 2012 in Kraft getretene IMI-Verordnung Nr. 1024/2012 wurde der Rechtsrahmen für IMI geschaffen. Diese Verordnung enthält wichtige datenschutzrechtliche Regelungen für den IMI-Betrieb, zum Beispiel den Zweckbindungsgrundsatz, Speicherfristen, Datensicherheitsregelungen, Betroffenenrechte. Datenschutzrechtlich verantwortlich bleibt der jeweilige Mitgliedstaat.



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