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02.08.2016

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Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Neues Polizeigesetz mit datenschutzrechtlichen Mängeln


Die niedersächsische Landesregierung hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der darauf abzielt, das Polizeigesetz grundlegend zu reformieren. Datenschutzrechtlich war diese Novelle allein schon wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2016 zum BKA-Gesetz zwingend erforderlich.

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Verfassungsgerichts zu verdeckt durchgeführten Überwachungsmaßnahmen um. So wird der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung verbessert. Auch die Regelungen zur Datenübermittlung werden enger gefasst. Obwohl das Verfassungsgericht angesichts der aktuellen terroristischen Bedrohungslage die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als grundsätzlich verfassungsgemäß angesehen hat, enthält der Gesetzentwurf diese Überwachungsinstrumente nicht. Auch das ist aus Sicht des Datenschutzes sehr erfreulich.

Allerdings weist der Gesetzentwurf einige Mängel auf. So sind nach dem Gesetzeswortlaut und entgegen der Gesetzesbegründung anlasslose Personenkontrollen und damit auch so genannte Moscheekontrollen nach wie vor möglich. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sind verdachtsunabhängige Identitätsprüfungen aber nur schwerlich vereinbar.

Auch die Regelungen zur Einführung von so genannten Bodycams für Polizeibeamtinnen und -beamte sind datenschutzrechtlich problematisch, da nicht nur Bildaufnahmen, sondern auch Tonaufnahmen zulässig sein sollen. Besonders schwer wiegt, dass zudem Fristen für die Dauer der Speicherung fehlen.

Nach dem Gesetzentwurf soll zukünftig eine Fahndung mittels sozialer Netzwerke zulässig sein. Angesichts der damit verbundenen tiefen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (das Internet vergisst nicht!) wurde bedauerlicherweise versäumt, diese so genannte Facebook-Fahndung auf Fälle schwerster Kriminalität zu begrenzen.

Grundsätzlich ist schließlich zu bedauern, dass gerade die datenschutzrechtlichen Regelungen in dem Gesetzentwurf noch unübersichtlicher und damit unverständlicher geworden sind.

Es bleibt zu hoffen, dass die aufgezeigten Mängel in den nun folgenden parlamentarischen Beratungen behoben werden.




Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon 0511 120-4500
Fax 0511 120-4599
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Artikel-Informationen

erstellt am:
03.08.2016

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