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Geplantes klinisches Krebsregister Niedersachsen wird datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht gerecht

Thiel kritisiert Gesetzentwurf


„Ohne klare Widerspruchsmöglichkeit genügt das Krebsregister nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen“, so die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel zum Entwurf eines Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN), den die Landesregierung kürzlich in den Landtag eingebracht hat. Mit dem Gesetz soll die Vorgabe des Bundes umgesetzt werden, klinische Krebsregister in den Ländern einzurichten.

Die Einrichtung des Krebsregisters soll die Erforschung und Bewertung von Behandlungsmethoden beim Kampf gegen den Krebs verbessern. „Um dieses wichtige Ziel zu erreichen, ist es nicht zwingend erforderlich, personenbezogene Daten dauerhaft zu speichern“, so Thiel. „Den Betroffenen ist daher die Möglichkeit einzuräumen, einer solchen Speicherung zu widersprechen.“

Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, personenbezogene Daten im Krebsregister nur pseudonymisiert zu speichern, doch die Personenbezogenheit kann jederzeit wiederhergestellt werden. Hiergegen ist im Gesetzentwurf zwar formal eine Widerspruchsmöglichkeit vorgesehen. Doch zugleich sind zahlreiche Fälle geregelt, in denen der Widerspruch von vornherein nicht greifen soll.

Thiel: „Damit läuft ein Widerspruch im Ergebnis leer. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verlangt aber ein echtes Widerspruchsrecht. Hier kann sich Niedersachsen ein Beispiel etwa an Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg nehmen. Diese Länder haben in ihren Krebsregistergesetzen vorbildliche Widerspruchsrechte geschaffen.“

Pressemitteilung als PDF-Download:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon 0511 120-4551 oder -4500
Fax 0511 120-4599
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