§ 45 a Datenabgleich mit anderen Dateien
(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien insbesondere Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt und fahndungsspezifische Suchkriterien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch die Behördenleitung und der Zustimmung des Niedersächsischen Innenministeriums. Von der Maßnahme ist die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
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| Telefon | 0511-120 4500 |
| Fax | 0511-120 4599 |
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