Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben die datenschutzgerechte Verarbeitung der Daten sicherzustellen. Die letzte Phase der Datenverarbeitung ist das Löschen gespeicherter Daten und das Vernichten von Datenträgern. Datenträger sind u.a. Papier, Magnetbänder, Magnetplatten, Flash-Speicher, Disketten, optische Speicher oder auch Filmmaterial.
Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, sind die gesetzlichen Regelungen über den Zeitpunkt und die Art und Weise der Löschung zu beachten.
Als gelöscht gelten Daten, wenn sie unkenntlich gemacht wurden. Konkrete Aussagen über eine gesicherte Vernichtung von Informationsträgern enthält die DIN 32 757-1. Diese Norm unterscheidet fünf Sicherheitsstufen bei der Vernichtung und berücksichtigt bei der Festlegung den Grad der Schutzwürdigkeit von Informationen, die physikalischen Eigenschaften von Informationsträgern und die zur Anwendung kommenden technischen Verfahren.
Rechtsgrundlage
Für den nicht-öffentlichen Bereich (Wirtschaft) schreibt § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes vor, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (§ 17 NDSG). Die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts werden in einigen Bereichen von spezifischen Regelungen ersetzt.
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