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Verpflichtung zur Durchführung einer Vorabkontrolle vor Beginn einer Videoüberwachung

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Bei automatisierten Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, ist eine Vorabkontrolle (vormals Technikfolgenabschätzung) durchzuführen. Mit einer Videoüberwachung sind immer besondere Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, weil eine Kamera alle Personen erfasst, die sich in ihrem Bereich aufhalten. Dabei werden unweigerlich in der Mehrzahl eindeutig unverdächtige Personen in ihrem individuellen Verhalten aufgenommen.

Auf Grund fortschreitender Technik ist es für Betroffene auch nicht unbedingt überschaubar, welche Möglichkeiten der Auswertung der Betreiber einer Videoüberwachung im Einzelfall hat und welche er gegebenenfalls nutzt.

Eine Vorabkontrolle ist immer von den betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten durchzuführen. Ziel der Vorabkontrolle ist es, die Beherrschbarkeit neuer Informations- und Kommunikationsverfahren vor deren Einführung zu überprüfen. Mit ihr werden nicht nur die Videoüberwachungsmaßnahmen rechtlich bewertet, sondern auch die Abläufe der automatisierten Datenverarbeitung transparent gemacht, Gefahren für die Rechte der Betroffenen aufgezeigt, Risiken abgeschätzt und Sicherungskonzepte entworfen.

Für Fragen zu den Themen Videoüberwachung, Vorabkontrolle und betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Der Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

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