Bildung beginnt institutionell bereits im Kindergarten (Kindertageseinrichtungen). Nach dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) dienen Kindertageseinrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben somit einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Für den erforderlichen Schutz der Daten gilt das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten der Kindergärten eines öffentlichen Trägers (z. B. städtischer Kindergarten) gelten die §§ 61 ff. SGB VIII. Für Kindergärten eines freien Trägers ist sicherzustellen, dass der Schutz der Daten in entsprechender Weise gewährleistet ist (§ 61 Abs. 4 SGB VIII).
Gesetzliche Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten finden sich in den dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften.
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