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rThesen und Anmerkungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen insbesondere zur präventiven Telekommunikationsüberwachung in § 33a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) (Ergänzung zu den bereits vorliegenden Stellungnahmen vom 19. Juni und 22. Juli 2003)
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Auf Grund der aus Thüringen vorliegenden Praxiserfahrungen bestehen erhebliche Zweifel am Bedarf für eine Regelung zur präventiven Telekommunikationsüberwachung.
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Präventive Telekommunikationsüberwachung beinhaltet wegen der Heimlichkeit und der großen Zahl unbeteiligter Dritter, die von einer Maßnahme betroffen sind, einen gravierenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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Eine präventive Telekommunikationsüberwachung würde die Vorfeldbefugnisse der Polizei erneut zu Lasten einer Vielzahl Betroffener ausdehnen und gleichzeitig das Prinzip der Unschuldsvermutung weiter zurückdrängen.
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Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung auf strafprozessualer Grundlage haben in den letzten Jahren überproportional zugenommen.
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Bei Einführung einer zusätzlichen präventiven Telekommunikationsüberwachung wird das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten faktisch weitgehend ausgehöhlt.
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Der Einsatz der TKÜ nach § 33a Abs. 1 Nr. 1 zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für bedeutenden Sach- und Vermögenswerte muss auf solche Werte beschränkt werden, die einem unmittelbaren öffentlichen Nutzen dienen (vgl. § 304 StGB).
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In § 33a Abs. 1 Nr. 2 müssen mindestens bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffenden Personen zukünftig besonders schwerwiegende Straftaten nach Absatz 2 begehen werden.
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Wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Subsidiarität von TKÜ-Maßnahmen gegenüber anderen Möglichkeiten der Sachverhaltserforschung und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich festgeschrieben werden: "Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht." (vgl. § 34 a Abs. 1 Satz 3 Thüringer PAG)
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Der Richtervorbehalt in § 33 a Abs. 5 Satz 1 bedarf der ergänzenden Vorgabe, dass die Anordnung der Maßnahme substantiell und einzelfallbezogen zu begründen ist (vgl. § 81 g Abs. 3 StPO i.d.F. der BT–Drs. 15/1311).
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Die Höchstdauer der Maßnahme ist in § 33a Abs. 5 Satz 2 auf zwei Monate zu befristen.
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Für die Unterrichtung des Betroffenen besteht eine Regelungslücke, weil nach § 30 Abs. 5 Nr. 1 NGefAG keine Benachrichtigung erfolgt, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit der betroffenen Person verarbeitet werden und § 101 Abs.1 Satz 1 StPO nur auf TKÜ-Anordnungen nach § 100 a StPO anwendbar ist. Regelungsvorschlag: "Wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingleitet ist, gilt § 101 Abs.1 Satz 1 StPO entsprechend."
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