Vor Inbetriebnahme hat grundsätzlich jedes Unternehmen, das die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem automatisierten Verfahren vornimmt, für jedes von ihm betriebene Verfahren eine Verfahrensbeschreibung zu erstellen und aktuell zu halten.
Die Meldepflicht entfällt, wenn
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die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat
- die verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten nur für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt und in der Regel höchstens 9 Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung beschäftigt werden.
Die Verfahrensbeschreibung dient als Prüfunterlage und wird entsprechend zusammen gefasst in das Verfahrensregister oder Verfahrensverzeichnis durch die Aufsichtsbehörde aufgenommen. Um Transparenz und Auskunftsfähigkeit zu erreichen, werden weite Teile dieser vorgenannten Verzeichnisse auf Antrag der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt gem.§ 38 Abs. 2 BDSG.
Verfahrensregister gem. § 4d Abs. 1 i.V.m. § 4e S. 1 Nr. 1-8 BDSG bei der Aufsichtsbehörde (LfD) (Meldepflicht)
Downloads
- Merkblatt zur Meldepflicht
- Anmeldung gem. § 4d BDSG zum Verfahrensregister
- Anlageblatt zur Anmeldung (für die Verfahren automatisierte Verarbeitung)
Verfahrensverzeichnis gem. § 4g Abs. 2. S. 1 i.V.m. § 4e S.1 BDSG durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB)
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| Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Brühlstraße 9 30169 Hannover |
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| Telefon | 0511-120 4500 |
| Fax | 0511-120 4599 |
| E-Mail an Ansprechpartner schreiben | |
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