Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 grundlegende Aussagen zum Datenschutz getroffen und aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwürde) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet (vgl. BVerfGE 65,1).
Die Regelung des § 1 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) greift auf den Wortlaut des Volkszählungsurteils zurück, um die Aufgabe des Gesetzes zu beschreiben:
"Aufgabe dieses Gesetzes ist es, das Recht einer jeden Person zu gewährleisten, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer Daten zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)."
Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich immer wieder den Schutz der Privatsphäre stärken und den Gesetzgeber korrigieren müssen. Im Februar 2008 hat das Gericht festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme umfasst.
25 Jahre nach dem Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht damit den Datenschutz verfassungsrechtlich weiter gestärkt und ihn an die Herausforderungen des elektronischen Zeitalters angepasst.
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