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Videoüberwachung

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Videotechnik in öffentlicher und privater Hand hat sich geradezu wildwuchsartig vermehrt. Diese Aussage gilt nicht nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze, sondern auch für Kaufhäuser, Ladenpassagen, Verkaufsräume, Tankstellen und Bahnhöfe. Jede Form der Beobachtung persönlichen Verhaltens durch Kameras stellt einen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Videoüberwachung ist weder grundsätzlich zu verdammen noch als Allheilmittel der Sicherheit zu preisen; es kommt immer auf den Zweck und die Umstände des Einsatzes an.

Der Niedersächsische Landtag hat bereits vor einigen Jahren die rechtlichen Rahmenbedingungen für Videoüberwachungsmaßnahmen durch öffentliche Stellen festgelegt. Durch die 2004 neu in das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) eingefügte Vorschrift des § 25a NDSG ist eine eigenständige Regelung und somit auch Rechtssicherheit für die Landes- und Kommunalverwaltungen beim Einsatz von Videokameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume geschaffen worden.

Die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche, d.h. private Stellen findet ihre rechtliche Regelung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), siehe Rechtsgrundlagen.

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