Die Bundesländer haben
- die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht,
- die Gesetzgebungskompetenz in den Fällen, wo das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine abschließenden Regelungen getroffen hat sowie
- in bestimmten Bereichen, zu denen auch das Personalaktenrecht zählt, die vollständige Regelungsbefugnis.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit den §§ 88 ff. des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ergänzend zu § 50 BeamtStG bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen zur Verarbeitung von Personaldaten und Personalaktendaten getroffen.
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 NBG dürfen Personaldaten (z. B. Zeiterfassungsdaten) nur verarbeitet werden, soweit dies
- zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses erforderlich ist oder
- zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder
- eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) oder eine Dienstvereinbarung vorsieht.
Im Übrigen gelten nach § 88 Abs. 1 Satz 2 NBG die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus dem NBG nichts Abweichendes ergibt.
Für besonders schutzwürdige Personalaktendaten (s. § 50 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 88 Abs. 2 ff. NBG) gelten Sonderregelungen.
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 NDSG in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), finden die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung der Personalakten gemäß § 50 BeamtStG und den §§ 88 - 95 NBG für alle nicht beamteten Beschäftigten einer öffentlichen Stelle entsprechend Anwendung, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.
Die nebenstehenden Informationen, Orientierungshilfen etc. sollen als Hilfestellung bei der Personaldatenverarbeitung dienen.
Stand: 07. Februar 2013
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