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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM); Datenschutzrechtliche Aspekte zur Verfahrensweise

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Bei dem BEM nach § 84 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Personalverwaltung, die hinsichtlich der Verwendung der erhobenen Daten einer strengen Zweckbindung unterliegt.


Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt für die Durchführung des BEM in Niedersachsen grundsätzlich folgendes:
Sowohl die Durchführung des BEM im Einzelfall als auch die Beteiligung der Personalvertretung nach Übersendung des Unterrichtungsschreiben (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) ist von dem Einverständnis der betroffenen Beschäftigten abhängig. Den Betroffenen sollten drei Alternativen für die Beantwortung des Unterrichtungsschreibens zur Auswahl stehen (Ankreuzverfahren):

  1. „Ich bin mit der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht einverstanden."
  2. „Ich bin mit der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements unter Beteiligung der Personalvertretung einverstanden."
  3. „Ich stimme der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements durch die Dienststelle zu, lehne die Beteilung des Personalrats daran aber ab."

Die Aufgabe der Überwachung des BEM wird dem Personalrat durch § 84 Abs. 2 SGB IX zugewiesen. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an den Personalrat ist § 60 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 2 Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG). Folgende personenbezogenen Informationen sind nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.06.2010 - 6 P 8.09 - der jeweils zuständigen Personalvertretung zu übermitteln:

  • Die Übermittlung der Namen der für das BEM in Frage kommenden Beschäftigten. Hierzu bedarf es nicht der vorherigen Zustimmung der jeweils Betroffenen.
  • Eine Kopie des sog. Unterrichtungsschreibens der Personalverwaltung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an die betroffenen Beschäftigten.

Weitere Informationen dürfen den Personalratsmitgliedern nur mit Einwilligung der Betroffenen gegeben werden.

Unabhängig davon bestehen gegen die Unterrichtung des Personalrats in Form einer allgemeinen Konzept-Vorstellung keine Bedenken.

Personenbezogene Daten zum BEM-Verfahren zählen zu den sogenannten Personalaktendaten und sind vertraulich zu behandeln. Sie sind vom Schutzbereich des § 50 Beamtenstatusgesetz sowie der §§ 88 ff Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) erfasst. Der Kreis der mit Personalakten(daten) befassten Personen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken: Nach § 88 Abs. 4 S. 1 NBG dürfen nur Beschäftigte, die von der zuständigen Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, Zugang haben. Zu dem berechtigten Personenkreis zählen in erster Linie Dienstvorgesetzte (§ 3 Abs. 3 NBG), nicht Vorgesetzte (§ 3 Abs. 2 NBG). Auskünfte an Dritte dürfen gemäß § 92 Abs. 3 NBG grundsätzlich nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen erfolgen.

Ich empfehle, Dienstvereinbarungen so zu fassen, dass sich zunächst nur die von der Behördenleitung für die Umsetzung des BEM-Verfahrens beauftragte Person (die für den Dienstvorgesetzten handelnde Personalstelle oder sogenannte „BEM-Beauftragte") mit den vom BEM betroffenen Beschäftigten ins Benehmen setzt, diese über das Verfahren aufklärt und abfragt, ob diese in die Einbindung des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung oder sonstiger Interessenvertretungen (z. B. Integrationsteam) einwilligen (siehe o. a. Antwortalternativen).

Hinweise zur Rechtsprechung:
Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, und vom 13.03.2012, 1 ABR 78/10.

BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2012 - 6 P 5.11 -



Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511 120-4500
Fax 0511 120-4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben


Stand: 25. April 2013

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Datenschutzfachliche Implikationen des BEM

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