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Pfad  >  Home  >  Themen/Stichworte  >  Informationsfreiheitsgesetz
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Rechtsgrundlagen Auskunft, Akteneinsicht
 
Rechtsgrundlagen Auskunft, Akteneinsicht
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§ 16 Auskunft, Einsicht in Akten
Verwaltungsvorschriften zum NDSG
XVI. TB 2001/2002, Nr. 4.7
XVII. TB 2003/2004, Nr. 18
Informationsfreiheitsgesetz

Ein Informationsfreiheits- oder Informationszugangsgesetz für das Land Niedersachsen gibt es nicht.

Das seit dem 01. Januar 2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge zu nehmen bzw. entsprechende Auskünfte zu verlangen, dies gilt jedoch nur für Akten der Bundesverwaltung. Eine analoge Anwendung des Bundesgesetzes für ein Auskunftsersuchen gegenüber niedersächsischen Behörden ist nicht möglich.

Neben diversen spezialgesetzlichen Regelungen (vgl. z. B. § 29  des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – oder § 147  der Strafprozessordnung - StPO -) haben Betroffene gemäß § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) gegenüber einer datenverarbeitenden Stelle grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft bzw. Akteneinsicht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Einzelheiten über etwaige Einschränkungen des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechtes sowie Bestimmungen über das geltende Verfahren entnehmen Sie bitte dem Text des § 16 NDSG sowie den dazu bestehenden Erläuterungen und Verwaltungsvorschriften.


Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

 

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