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Das Datenschutzrecht

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - der Datenschutz - leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes setzen die verfassungsrechtlichen Vorgaben um.

Bundesrecht

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für Daten verarbeitende öffentliche Stellen des Bundes, zum Beispiel für Arbeitsämter und für die Bundesanstalt für Arbeit, für Organe der Rechtspflege des Bundes, für andere öffentlich-rechtliche organisierte Einrichtungen im Bundesbereich. Unter die Vorschriften des BDSG fallen auch Unternehmen der Wirtschaft (so genannte nicht öffentliche Stellen), die personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten.

Niedersachsen

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz ist das Datenschutz-Grundrecht für öffentliche Stellen des Landes und der Kommunen. Neben den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen ist das Gesetz auf privatrechtliche Vereinigungen (Vereine, Personen- und Kapitalgesellschaften) des Landes, der Gemeinden und Landkreise anwendbar. Das Datenschutzgesetz stellt allgemeine Grundregeln auf. Diese Regeln passen allerdings nicht überall. Darum gibt es zahlreiche datenschutzrechtliche Spezialregelungen in anderen Gesetzen.

Wirtschaft im Internet

Durch zunehmende Automatisierung vieler Lebensbereiche und die weltweite Vernetzung gerät unser allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gefahr. Hier kann der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes nicht über das Recht allein gewährleistet werden. Vielmehr funktioniert hier der Datenschutz durch Maßnahmen der Selbstregulierung durch die Wirtschaft, Selbstschutzvorkehrungen des Einzelnen, vor allem aber durch Gestaltung datenvermeidender und datensparsamer Technik.


Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

 

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