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Pfad  >  Home  >  Themen/Stichworte  >  Biometrie  >  DNA-Analyse
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DSB-Entschließungen
Genetischer Fingerabdruck – mehr als ein bagatellhafter Eingriff

DNA-Analysen stellen einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Solche Eingriffe sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn als Ausgangstat eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt und die Anordnung der DNA-Analyse auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen qualifizierten Prognose über die Begehung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgt ist (§ 2 DNA-Identifizierungsgesetz in Verbindung mit § 81 g Strafprozessordnung).

Derzeit gibt es mehrere Initiativen, die rechtlichen Schranken für die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei Straftätern abzusenken und die Einspeicherung genetischer Fingerabdrücke in die zentrale DNA-Analyse-Datei zu ermöglichen. Künftig soll ausreichen:

  • Straftaten mit sexuellem Hintergrund (Antrag Baden-Württemberg vom 06.12.2002, BR-Drs. 891/02),
  • jede Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Antrag der Bundestagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28.01.2003, BT-Drs. 15/350) oder gar
  • jedwede Straftat (Antrag der CDU-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag vom 11.03.2003, LT-Drs. 13/3623).

Die neue niedersächsische Landesregierung hat sich in der Koalitionsvereinbarung zur Unterstützung des Antrags aus Baden-Württemberg verpflichtet. Innenminister Schünemann strebt aber erkennbar eine weitergehende Absenkung der rechtlichen Voraussetzungen an. Er will die DNA-Analyse routinemäßig mit jeder erkennungsdienstlichen Behandlung verbinden. Damit entfiele die bisher dem Richter vorbehaltene und mit einer eigenen Gefahrenprognose zu den zu erwartenden künftigen Straftaten verbundene Anordnung. Die Diskussionen zu diesen Vorschlägen werden auf dem Hintergrund von grauenhaften Sexualmorden der jüngsten Vergangenheit zum Teil sehr emotional geführt, die rechtliche Argumentation ist zum Teil sehr holzschnittartig (Innenminister Beckstein. "nur ein Lecken am Holzstäbchen"; niedersächsische CDU-Landtagsfraktion "Verfahren mit bagatellhaftem Eingriffscharakter").

Auch wenn bei der DNA-Analyse nach der derzeitigen Rechtslage nur die nichtcodierenden Teile untersucht werden, ist dabei technisch der Zugriff auf Zusatzinformationen möglich (Geschlecht, Altersabschätzung, Zuordnung zu bestimmten Ethnien, einzelne Krankheiten wie Diabetes, Klinefelter-Syndrom). Denkbar ist eine Untersuchung des codierenden Materials, so dass viel tiefer gehende Erkenntnisse möglich werden. Das Referenzmaterial (kleinste Hautpartikel oder Haare) wird unkontrolliert verstreut und kann mit dem gespeicherten Identifizierungsmuster abgeglichen werden. Dadurch besteht in höherem Maß als bei Fingerabdrücken die Gefahr, dass genetisches Material eines Nichttäters an Tatorten auch zufällig, durch nicht wahrnehmbare Kontamination mit Zwischenträgern oder durch bewusste Manipulation platziert wird. Dies führt für den Betroffenen im Ergebnis zu einer Umkehr der Beweislast.

Wenn nunmehr als Anknüpfungstat auch Straftaten unterhalb der mittleren Kriminalität ausreichen sollen und dafür auf kriminologische Untersuchungen verwiesen wir, die gerade bei Sexualtätern keine einschlägige "Täterkarriere", sondern Vielfachtäter mit Schwerpunkt in den Bereichen Diebstahl und Körperverletzung ermittelt haben, müssen folgende Fragen beantwortet werden:

  1. Wann manifestiert sich eine nachhaltige normfeindliche Einstellung bei einem Straftäter, die erwarten lässt, dass er weiterhin Straftaten, und zwar solche von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die deshalb eine DNA-Analyse rechtfertigen würde?
  2. Wie viele Taten mit welcher Tatschwere müssen bei einem Wiederholungstäter vorliegen, um die Gefahrenprognose zur Begehung weiterer Straftaten von erheblicher Bedeutung zu tragen?
  3. Müssen die wiederholten Straftaten eine durchgehende Steigerung der Tatschwere aufweisen oder führen auch Wiederholungstaten geringerer Tatschwere zu einer für die Gefahrenprognose relevanten Verfestigung der normfeindlichen Einstellung?

Aus Datenschutzsicht ist weiter die Bedeutung der richterlichen Negativprognose hervorzuheben. Eine Abschaffung des Richtervorbehalts, wie es ausdrücklich gefordert wird oder wie es sich aus der routinemäßigen Verbindung der DNA-Analyse mit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergeben würde, ist indiskutabel. Der Richtervorbehalt ist  ein grundrechtssicherndes und rechtsstaatliches Verfahrenselement von hoher Bedeutung, das gerade bei der geforderten Erweiterung der DNA-Analyse noch an Gewicht gewinnt. Um hier ein kontradiktorisches Verfahren zu ermöglichen, ist die Bestellung eines Anwalts als externem Beistand des Betroffenen zu empfehlen.

Weitere Forderungen sind:

  • gesetzliche Mindestanforderungen an die Begründung des Gerichts bei Anordnung einer DNA-Analyse sind festzulegen,

  • die gesetzlichen Regelungen zur Speicherung und Verwendung von DNA-Identifizierungsmustern müssen präzisiert werden,

  • für die "Umwidmung" von beim Beschuldigten gewonnenen DNA-Identifizierungsmustern muss der Richtervorbehalt eingeführt werden,

  • die Anforderungen für DNA-Massentests als ultima ratio bei Fehlen anderer Ermittlungsmöglichkeiten müssen gesetzlich geregelt werden.


Herr Hämmer
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

 

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