Funk-Überwachungskameras – ein häufig unterschätztes Problem
Als klein, leistungsstark und preiswert werden sie beworben, und tatsächlich bieten die im Elektrohandel frei verkäuflichen Funk-Überwachungsanlagen Beachtliches: Für bereits unter 100 Euro sind mittlerweile Kamerasets erhältlich, die mit einer Reichweite von bis zu 100 m drahtlose Videoüberwachungen ermöglichen.
Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig, doch nicht alle erfolgen im Rahmen einer rechtlich zulässigen, bestimmungsgemäßen Verwendung. Während das Beobachten von Sachen in der Regel keiner weiteren datenschutzrechtlichen Überlegung bedarf, sind jedoch Persönlichkeitsrechte zu beachten, sobald Menschen in den Beobachtungsraum treten oder das Beobachten von Sachen personenbeziehbare Lebensumstände betrifft. Stark miniaturisierte und batteriebetriebene Kameras sowie die problemlose Übertragung und Aufzeichnung von qualitativ hochwertigem Bild- und Tonmaterial könnten auch zu bewusst illegaler Nutzung verführen.
Ungeachtet der rechtlichen Problematik – auf die in den meisten Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen nur unzureichend oder gar nicht hingewiesen wird – ergibt sich allerdings auch ein technisches Problem:
Die Funkübertragung erfolgt in der Regel unverschlüsselt in dem frei zugänglichen 2,4 GHz-Bereich, der z.B. auch von Bluetooth- und WLAN-Geräten (WLAN = Wireless Local Network, drahtlose lokale Netzwerke) zur drahtlosen Kommunikation genutzt wird. Somit ist jede in Sendereichweite befindliche Empfangsstation technisch in der Lage, die Funksignale zu empfangen und offene oder sogar heimliche Beobachtungen und Aufzeichnungen zu ermöglichen. Die Rechtmäßigkeit des Erhebens, der Übertragung und des Empfangens solcher Videobilder ist jedoch durchaus nicht immer anzunehmen.
In der Verantwortung steht hier in erster Linie der Betreiber der Funkkamera. Werden mit seinem Gerät rechtmäßig personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und übertragen, also gesendet, steht er in der Pflicht, diese gegen möglichen Missbrauch (unbefugter Zugriff und Weitergabe) hinreichend abzusichern. Angesichts der Sensitivität dieser Daten bietet eine unverschlüsselte Übertragung nicht genug Schutz für deren Vertraulichkeit und Integrität. Es ist vielmehr ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Auf § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und insbesondere die Nr. 3 (Zugriffskontrolle) und Nr. 4 (Weitergabekontrolle) der Anlage zu § 9 BDSG bzw. nach § 7 Niedersächsisches Datenschutzgesetzes (NDSG) wird ausdrücklich hingewiesen. Ohne Verschlüsselung der gesendeten Daten wären nicht befugte Personen zum Empfang der Videos in der Lage. Für diesen rechtswidrigen Zustand ist der Betreiber verantwortlich; allerdings handelt natürlich auch der Angreifer rechtswidrig.
Die hierin liegende Problematik zum technischen und organisatorischen Datenschutz wird in vergleichbarer Weise auch in der Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technik der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Thema "Datenschutz in drahtlosen Netzen" aufgegriffen.
Datenschutzrechtliche Mindestforderungen:
Strafrechtliche Bedeutung bei Funk-Überwachungskameras
Dass mit fehlerhafter Handhabung von Video- und Tonaufnahmen und Übertragungen sehr leicht gegen das Strafrecht verstoßen werden kann, soll durch die folgenden (nicht abschließenden!) Erläuterungen deutlich werden:
Wardriving:
Nach § 89 i.V.m. § 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist unerlaubtes Abhören einer Funkanlage eine Straftat. Wardriving, also das unbefugte Nutzen eines offenen WLANs, könnte im Einzelfall als solches gewertet werden. Die Rechtsprechung ist hier aber bisher nicht einheitlich. Ein "Cam-Driving" auf 2,4 GHz-Netze ist ein ähnlicher Vorgang wie das Wardriving als Angriff auf WLAN-Netze und insofern rechtlich vergleichbar.
Strafrechtliche Relevanz bei Sprachaufzeichnungen
§ 201 Strafgesetzbuch (StGB) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.""Ebenso wird bestraft, wer unbefugt1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt."
Strafrechtliche Relevanz bei Bildaufnahmen
§ 201a StGB"Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."Ebenso ist der Gebrauch und die Zugänglichmachung dieser Aufnahmen strafbar.
Unter Umständen könnte auch für den Betreiber der Videoanlage ein Unterlassungstatbestand nach § 13 StGB erfüllt sein, sofern er durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen den Datenmissbrauch ermöglicht.
Weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten würde sich auch in folgenden Fällen ergeben:
Datenschutzgerechte VideosoftwareNeben der Problematik der Datenübertragung sind jedoch eine Reihe weiterer Aspekte zu beachten. Beispielsweise sind Anforderungen an die Software zur Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten zu stellen. Diese sind definiert in einem Schutzprofil, das vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Bonn, herausgegeben wurde (Common Criteria Protection Profile, BSI-PP-0023, Version 2.0, vom 15.01.2007).