Übermittlung von Meldedaten im Zusammenhang mit Wahlen
Pünktlich zu den Wahlen flattern vielen Bürgern Werbematerialien von Parteien in die Briefkästen. Dies liegt daran, dass die Meldebehörde Trägern von Wahlvorschlägen gem. § 34 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Daten erteilen darf.
In § 33 Abs. 1 NMG sind die folgenden Daten genannt und dürfen daher übermittelt werden:
Diese sog. "Melderegisterauskunft in besonderen Fällen" bezieht sich auf klar umgrenzte Bevölkerungsgruppen eines bestimmten Lebensalters. Es ist also unzulässig, wenn ein Verzeichnis der Bürger "zwischen 18 und 100 Jahren" angefordert wird, denn damit bekäme man eine Aufstellung aller wahlberechtigten Bürger der Kommune. Fordert man hingegen eine Liste aller Senioren über 60 Jahren oder aller Jungwähler zwischen bspw. 18 und 20 Jahren an, so ist dies zulässig, da es sich um eine begrenzte Gruppe von Personen handelt.
Die Betroffenen haben aber nach § 34 Abs. 5 NMG das Recht, einer Übermittlung ihrer Daten an Parteien und Wählergruppen zu widersprechen. Da sie hierauf bei der Anmeldung und einmal im Jahr durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden müssen, werden durch eine solche Melderegisterauskunft also vermutlich nie alle Bürger erfasst.
Sofern Sie also keine Wahlwerbung wünschen, sollten Sie dies Ihrer Gemeinde mitteilen. Dies kann formlos geschehen. Häufig liegen in den Rathäusern und Bürgerämtern auch bereits vorgefertigte Widerspruchsvordrucke aus, bei denen Sie ankreuzen können, welchen Weitergaben Sie widersprechen möchten.
Die Parteien oder Wählergruppen müssen die Daten im Übrigen spätestens einen Monat nach der Wahl löschen oder an die Meldebehörde zurückgeben.
Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken, z.B. zur Mitgliederwerbung, ist nicht zulässig!