Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM); Datenschutzrechtliche Aspekte zur Verfahrensweise
Stand: 13. Dezember 2011
Bei dem BEM nach § 84 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Personalverwaltung, die hinsichtlich der Verwendung der erhobenen Daten einer strengen Zweckbindung unterliegt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt für die Durchführung des BEM in Niedersachsen grundsätzlich folgendes:Sowohl die Durchführung des BEM im Einzelfall als auch die Beteiligung der Personalvertretung nach Übersendung des Unterrichtungsschreiben (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) ist von dem Einverständnis der betroffenen Beschäftigten abhängig. Den Betroffenen sollten drei Alternativen für die Beantwortung des Unterrichtungsschreibens zur Auswahl stehen (Ankreuzverfahren):
Die Aufgabe der Überwachung des BEM wird dem Personalrat durch § 84 Abs. 2 SGB IX zugewiesen. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an den Personalrat ist § 60 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG). Folgende personenbezogenen Informationen sind nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.06.2010 - 6 P 8.09 - 23 FB 17/06 - der jeweils zuständigen Personalvertretung zu übermitteln:
Unabhängig davon bestehen gegen die Unterrichtung des Personalrats in Form einer allgemeinen Konzept-Vorstellung keine Bedenken.
Ich empfehle, Dienstvereinbarungen so zu fassen, dass sich zunächst nur die von der Behördenleitung für die Umsetzung des BEM beauftragte Person (der Personalstelle) mit den vom BEM betroffenen Beschäftigten ins Benehmen setzt, diese über das Verfahren aufklärt und abfragt, ob diese in die Einbindung des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung oder sonstiger Interessenvertretungen (z. B. Integrationsteam) einwilligen (siehe o. a. Antwortalternativen).