Technik und Organisation
Öffentliche Stellen des Landes (§7 NDSG), öffentliche Stellen des Bundes und nicht-öffentliche Stellen (§9 BDSG) haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Dabei muss der Aufwand für die Sicherungsvorkehrungen in einem angemessen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
In den nebenstehenden Rubriken werden Hilfestellungen gegeben, die sowohl eine sachgerechte Auswahl der Sicherungsmaßnahmen als auch die Erstellung der erforderlichen Dokumentation ermöglichen sollen.