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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Wirtschaft  >  Meldepflicht nach BDSG
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Meldepflicht nach BDSG

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Merkblatt zur Meldepflicht
Entscheidungsbaum
Ausfüllhinweise zum Meldeformular
Hauptblatt zum Meldeformular
Anlage
Meldepflicht nach BDSG

Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet Stellen der Wirtschaft, die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens neun Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. Meldepflichtig sind zudem automatisierte Verarbeitungen, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle zum Zwecke der Übermittlung oder zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert werden.

Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen. Die erforderlichen Angaben einer Meldung ergeben sich aus dem zu verwendenden Meldeformular, siehe Anlage. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich dabei jedoch nicht auf die technische Beschreibung. Wenn eine verantwortliche Stelle vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511 120- 4500
Fax 0511 120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

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