Nur Text Kontakt Impressum Datenschutz
Logo LfD

Suche
Start
Erweiterte Suche
Datenschutzinstitut
Datenschutzinstitut
Portal Niedersachsen
Ruecksprungmarke
|
 Allgemein 
|
 Themen 
|
 Technik und Organisation 
|
 Unser Netzwerk 
|
 Recht 
|
 Wir über uns 
|
 Fortbildung/Informationsmaterial  | - - - -
Pfad  >  Home  >  Themen  >  Wahlen  >  Wahlwerbung
- - - -
Themen
Auftragsdatenverarbeitung
Auskunft, Informationsfreiheitsgesetz
Betreuungsverhältnisse
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Datengeheimnis
Datenschutzbeauftragte
eGovernment/Moderne Verwaltung
EU-Dienstleistungsrichtlinie
Europäischer Datenschutztag
Forschung
Gesundheit
Hochschulen
Innere Sicherheit
Internet
Kommunales
Korruptionsbekämpfung
Melderecht
Personalausweis & Passrecht
Personaldatenschutz
Personalmanagementverfahren (PMV)
Personalvertretungsrecht
Rundfunkgebühr
Schulen
Soziales
Soziale Netzwerke
Telearbeit
Vereine
Videoüberwachung
Volkszählungsurteil

Wahlen
Berufung als Wahlhelfer
Wahlwerbung
Wirtschaft
Zensus 2011
Zuwendungsrecht; Fördermaßnahmen
Wahlwerbung
Übermittlung von Meldedaten im Zusammenhang mit Wahlen

Pünktlich zu den Wahlen flattern vielen Bürgern Werbematerialien von Parteien in die Briefkästen. Dies liegt daran, dass die Meldebehörde Trägern von Wahlvorschlägen gem. § 34 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Daten erteilen darf.

In § 33 Abs. 1 NMG sind die folgenden Daten genannt und dürfen daher übermittelt werden:

  • Vor- und Familiennamen,
  • Doktorgrad und
  • Anschriften.

Diese sog. "Melderegisterauskunft in besonderen Fällen" bezieht sich auf klar umgrenzte Bevölkerungsgruppen eines bestimmten Lebensalters. Es ist also unzulässig, wenn ein Verzeichnis der Bürger "zwischen 18 und 100 Jahren" angefordert wird, denn damit bekäme man eine Aufstellung aller wahlberechtigten Bürger der Kommune. Fordert man hingegen eine Liste aller Senioren über 60 Jahren oder aller Jungwähler zwischen bspw. 18 und 20 Jahren an, so ist dies zulässig, da es sich um eine begrenzte Gruppe von Personen handelt.

Die Betroffenen haben aber nach § 34 Abs. 5 NMG das Recht, einer Übermittlung ihrer Daten an Parteien und Wählergruppen zu widersprechen. Da sie hierauf bei der Anmeldung und einmal im Jahr durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden müssen, werden durch eine solche Melderegisterauskunft also vermutlich nie alle Bürger erfasst.

Sofern Sie also keine Wahlwerbung wünschen, sollten Sie dies Ihrer Gemeinde mitteilen. Dies kann formlos geschehen. Häufig liegen in den Rathäusern und Bürgerämtern auch bereits vorgefertigte Widerspruchsvordrucke aus, bei denen Sie ankreuzen können, welchen Weitergaben Sie widersprechen möchten.

Die Parteien oder Wählergruppen müssen die Daten im Übrigen spätestens einen Monat nach der Wahl löschen oder an die Meldebehörde zurückgeben.

Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken, z.B. zur Mitgliederwerbung, ist nicht zulässig!



Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

 

- - - -