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Bundestags-, Landtags und Kommunalwahlen sind nur mit einer ausreichenden Zahl von Wahlhelfern ordnungsgemäß durchzuführen. Da die Zahl Freiwilliger bei weitem nicht ausreicht, sind Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, auf Ersuchen einer Gemeinden aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die weiterzugebenden Daten sind auf Name, Vorname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Wohnanschrift beschränkt.
Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung liefern die Wahlgesetze, so zum Beispiel das Niedersächsische Landeswahlgesetz und das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz. Beschränkung der weiterzugebenden Daten sind in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und in den jeweils vor einer Wahl erlassenen Bekanntmachungen des Landeswahlleiter zu finden. Für die Durchführung von Bundestagswahlen findet das Bundeswahlgesetz Anwendung.
Die übermittelnde Stelle hat den Betroffenen über die erbetenen Daten und die Empfänger zu benachrichtigen. Für eine mögliche Tätigkeit bei künftigen Wahlen sind die Gemeindebehörden befugt, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion zu erheben und zu verarbeiten.
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