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Bei größeren Wohnanlagen werden zur Beobachtung der Haustür und des umliegenden Eingangsbereichs zunehmend Videokameras eingesetzt, deren Bilder vom Eigentümer und von allen Bewohnern abgerufen werden können. Die am Eingangsbereich aufgenommenen Kamerabilder der Überwachungsanlage werden in das hauseigene Fernsehkabelnetz einspeist und können so von jedem Bewohner über sein Fernsehgerät abgerufen werden. Jeder Hausbewohner kann auf diese Weise bequem vom Fernsehsessel aus beobachten, wann, in welchem Zustand und in Begleitung welcher Personen die Nachbarn im Haus ein- und ausgehen. Die Bilder können problemlos mit dem Videorecorder aufgezeichnet und damit dauerhaft "gesichert" werden.
Die Videobeobachtung stellt einen Grundrechtseingriff dar. Eine verdeckte Videoüberwachung ist in jedem Fall unzulässig. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung durch die vorherige Einwilligung aller Hausbewohner zu begründen, ist ungeeignet. Es ist schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich, alle hiervon Betroffenen (also auch Besucher und Passanten) zu ihrer Einwilligung zu befragen, bevor sie in den Aufnahmebereich der Kamera geraten. Grundsätzlich sollten nur diejenigen Personen Zugriff auf die Kamerabilder haben, die hiervon unmittelbar betroffen sind. So kann der Monitor durchaus als eine Art "elektronischer Türspion" benutzt werden, damit sich ein Bewohner seinen Besuch vorher ansehen kann. Als Fernsehprogramm für alle Bewohner rund um die Uhr ist die Türbeobachtung datenschutzrechtlich problematisch.
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