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Nicht nur große Kaufhäuser installieren zum Schutz ihres Eigentums Video(überwachungs)anlagen. Auch kleinere Einzelhandelsgeschäfte gehen dazu über, auf diese Weise Ihre Rechte zu wahren. Videoeinsatz ist möglich, wenn man sich an folgende Regeln hält:
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Videoüberwachung darf nur zu einem vor Einsatz konkret festgelegten und schriftlich festgehaltenen Zweck eingesetzt werden. Allgemeine Formulierungen, wie zum Beispiel Abschreckung, reichen nicht aus.
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Die Rechte von Kunden und Mitarbeitern dürfen nicht verletzt werden! Vor Einsatz müssen die Interessen aller Betroffenen (Kunden, Mitarbeiter und Geschäftsinhaber) gegeneinander abgewogen werden. Im Klartext: Ist das Persönlichkeitsrecht der Kunden oder Mitarbeiter höher einzustufen als das Erreichen des angestrebten Zwecks, darf Videoüberwachung nicht stattfinden.
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Auf die Videoüberwachung ist deutlich sichtbar hinzuweisen, zum Beispiel durch ein gut erkennbares Hinweisschild an der Eingangstür.
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Die Umsetzung der Videoüberwachungsmaßnahme ist an dem zu erreichenden Zweck auszurichten. Im Klartext: Ist der Zweck mit der geplanten Form der Videoüberwachung nicht zu erreichen, darf dieser Videoeinsatz nicht stattfinden. Die Aufzeichnung von Videobildern ist nur kurzfristig erlaubt, wenn damit Straftaten bewiesen und verfolgt werden sollen. Im Übrigen sind Aufzeichnungen sofort zu löschen.
- Ist der Zweck erfüllt, muss die Videoüberwachung eingestellt werden.
- Eine Tonüberwachung ist nicht erlaubt.
Aber Achtung: Den meisten Geschäftsleuten ist nicht bewusst, dass sie bei Installation einer Videoüberwachungsanlage einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, damit dieser eine sogenannte Vorabkontrolle durchführt. Noch Fragen? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Der Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen Brühlstraße 9 30169 Hannover |
| Telefon |
0511-120 4500 |
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0511-120 4599 |
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