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Videobeobachtung zur Kriminalitätsbekämpfung ist an Orten zulässig, an denen wiederholt Straftaten begangen worden sind und tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort auch künftig weitere Straftaten begangen werden und dass mit der Videoüberwachung neben der Beweissicherung eine Präventionswirkung erreicht werden kann. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Jeder Einsatz von Videotechnik, bei dem eine Personenbeziehbarkeit tatsächlich besteht oder technisch möglich ist, ist als regelungsbedürftiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen.
- Der Einsatz der Videotechnik ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
- Datensparsame Verfahren sind soweit möglich zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere Techniken, die nicht erforderliche Bildteile ausblenden oder Gesichter verschleiern.
- Eine Aufzeichnung der Bilddaten ist nur ausnahmsweise bei konkretem Verdacht einer Straftat oder einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den vorausgesetzten Zweck nicht mehr erforderlich sind oder überwiegende schutzwürdige Belange von Betroffenen entgegenstehen.
- Videoüberwachungsmaßnahmen können kein Ersatz für polizeiliches Eingreifen sein. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass polizeiliche Einsatzkräfte schnell auf erkannte Gefahrensituationen oder Straftaten reagieren können.
- Eine Mitbenutzung von videotechnischen Anlagen Dritter, die der Polizei einen Steuerungs- oder Speicherungszugriff ermöglicht, ist nur zulässig, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen, die für den Einsatz polizeieigener Videotechnik gelten, erfüllt sind. Das Zweckbindungsgebot ist strikt einzuhalten.
- Die getroffenen Überwachungsmaßnahmen müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre weitere Erforderlichkeit und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Bei negativem Prüfergebnis sind die Überwachungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen; um einen schleichenden Übergang in eine großflächige Überwachungsinfrastruktur nicht eintreten zu lassen, ist die eingesetzte Videotechnik zu entfernen.
Herr Rainer Hämmer Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Brühlstraße 9 30169 Hannover |
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