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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Soziales  >  Zusatzversicherungen
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Datenerhebung bei der Vermittlung von Zusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenkassen

Durch das zum 01.01.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, für ihre Mitglieder private Zusatzversicherungen, z. B. für Krankentagegeld, Leistungen für Sehhilfen, alternative Heilbehandlung, Versicherungsschutz bei Auslandsreisen usw., zu vermitteln. Hierbei sind natürlich datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Die Berechtigung der Krankenkassen, Antragsdaten auf Leistungen mit gesetzlicher Legitimation (§ 284 SGB V) zu erheben, gilt nicht für die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen. Dafür dürfen Daten nur im Rahmen einer Einwilligungserklärung des Versicherten nach § 67 b Abs. 2 SGB X erhoben werden; der Versicherungsantrag hat eine entsprechende eindeutige Erklärung zu beinhalten. Die Berechtigung zur Datenerhebung per Einwilligungserklärung ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Intention, Zusatzversicherungen für die Mitglieder zu vermitteln (§ 194 Abs. 1 a SGB V). Allerdings sind auch diese ausschließlich für die Vermittlung von Zusatzversicherungen erhobenen Daten der Definition nach den Sozialdaten zuzuordnen (§ 67 Abs. 1 SGB X). Auch der Umstand, dass die Daten ausschließlich für die private Zusatzversicherung und damit für einen nicht dem Sozialdatenschutz unterliegenden Versicherungsträger erhoben werden, ändert nichts an der Tatsache, dass die Datenerhebung durch Mitarbeiter der Krankenkasse erfolgt. Diese unterliegen dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). Damit sind diese Daten nicht nach dem BDSG zu qualifizieren. Die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen kann sowohl in der Geschäftsstelle der Krankenkasse, durch das Internet als auch durch Außendienstmitarbeiter erfolgen.

Fraglich in diesem Zusammenhang ist insbesondere, ob im Rahmen der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen umfassende Fragen zum Gesundheitszustand gestellt werden dürfen. Die Krankenkasse verfügt über diese Angaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben nicht in dem Umfang, wie er in dem Antrag für die private Zusatzversicherung vorgesehen ist. Ohne diese Angaben könnte die Krankenkasse die Vermittlung jedoch nicht oder nur unvollständig wahrnehmen, so dass die vom Gesetz zugelassene Vermittlung praktisch leer laufen würde. Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, muss die Erhebung von Zusatzdaten im Versicherungsantrag akzeptiert werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass die auf diesem Wege  gewonnenen Zusatzdaten ausschließlich für die Vermittlung der privaten Zusatzversicherung Verwendung finden dürfen. Eine Verarbeitung und Speicherung innerhalb der Krankenkasse für die eigentlichen Pflichtaufgaben ist nicht zulässig. Auf eine strenge Zweckbindung ist unbedingt zu achten.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

 

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