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Eine "Rasterfahndung" ist nach niedersächsischem Recht (§ 45 a des Gefahrenabwehrgesetzes) dann gegeben, wenn mindestens zwei "Fremddateien" miteinander abgeglichen werden. Der Datenabgleich muss nicht notwendigerweise automatisiert erfolgen; auch ein manueller Abgleich reicht aus. Jede Rasterfahndung erfordert eine vorherige schriftliche Anordnung, in der sowohl die Grunddaten der Erhebung als auch die Abgleichsdateien sowie die Rasterkriterien festgelegt werden müssen. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist durch unverzügliche Unterrichtung Gelegenheit zur datenschutzrechtlichen Prüfung und Begleitung der Maßnahme zu geben.
Herr Hämmer Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Brühlstraße 9 30169 Hannover |
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