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Pfad  >  Home  >  Technik und Organisation  >  Vorabkontrolle
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Technik und Organisation
Orientierungshilfen und Handlungsempfehlungen
Schutzstufen
Vorabkontrolle
Verfahrensbeschreibung nach NDSG
Verfahrensregister und Verfahrensverzeichnis nach BDSG
Vertrauenswürdige Technik
Selbstdatenschutz
Vorabkontrolle
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Orientierungshilfe Vorabkontrolle (LfD Niedersachsen)
siehe hierzu auch
 
Schutzstufen
Datenschutz und Datensicherheit in Projekten
Empfehlungen anderer Bundesländer

Berlin
Hamburg
Hessen
Schleswig-Holstein
Vorabkontrolle

Sofern eine rechtliche Prüfung die grundsätzliche Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben hat, sollen mit der Vorabkontrolle (früher "Technikfolgenabschätzung") die spezifischen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen minimiert werden. Die gesetzliche Verpflichtung hierzu ergibt sich u. a. aus § 7 Abs. 3 NDSG, § 4d Abs. 5 BDSG und Art. 20 der EU-Datenschutzrichtlinie.

Ziel dieser technisch-organisatorischen Analyse ist die Bewertung der Beherrschbarkeit neuer Informations- und Kommunikationsverfahren vor deren Einführung. Lassen sich erkannte Restrisiken nicht hinreichend sicher ausgestalten, darf ein Verfahren nicht zum produktiven Einsatz kommen.
Zuständig für die Vorabkontrolle ist der behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte.

Unsere Orientierungshilfe gibt Handlungsempfehlungen für eine systematische und praxisgerechte Untersuchung der Technikfolgen neuer Informations- und Kommunikationsanwendungen.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben

 

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