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Technik und Organisation
Orientierungshilfen und Handlungsempfehlungen
Schutzstufen
Vorabkontrolle
Verfahrensbeschreibung nach NDSG
Verfahrensregister und Verfahrensverzeichnis nach BDSG
Vertrauenswürdige Technik
Selbstdatenschutz
Technik und Organisation

Öffentliche Stellen des Landes (§7 NDSG), öffentliche Stellen des Bundes und nicht-öffentliche Stellen (§9 BDSG) haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Dabei muss der Aufwand für die Sicherungsvorkehrungen in einem angemessen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.

In den nebenstehenden Rubriken werden Hilfestellungen gegeben, die sowohl eine sachgerechte Auswahl der Sicherungsmaßnahmen als auch die Erstellung der erforderlichen Dokumentation ermöglichen sollen.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Brühlstraße 9
30169 Hannover
Telefon 0511-120 4500
Fax 0511-120 4599
E-Mail an Ansprechpartner schreiben
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